14Os16/99•OGH 14Os16/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Gerhard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 1998, GZ 12 d Vr 2.080/96-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gerhard M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, wonach er in Wien als selbständiger Rechtsanwalt vorsätzlich in wiederholten Angriffen durch Nichtfatierung der von ihm veruntreuten Treuhandgelder und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe solcher Voranmeldungen bzw unvollständiger Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis Dezember 1993 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Ausmaß von 1,650.000 S bewirkt hatte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon insofern Berechtigung zu, als sie eine unzureichende Begründung und mangelnde Feststellungen zur Annahme des zitierten Verkürzungsbetrages behauptet. Das Erstgericht konstatierte nämlich, "daß zur strafrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren nur die Veruntreuungsfakten J*****, S*****, T***** und Tö***** verbleiben", während das Faktum F***** zunächst miteinbezogen, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages aber wieder ausgeschieden wurde (US 5 f). Nach dem Buchgutachten entfiel auf die Fakten J*****, S*****, T***** und Tö***** aber nur ein Umsatzsteuerbetrag von 438.392,64 S (S 175 ff), sodaß die tatsächlichen Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Das Gericht ist zur Ahndung von (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen erst bei einem 1 Mio S übersteigenden Wertbetrag zuständig (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG). Auch eine Kompetenzbegründung nach Abs 3 leg. cit. kommt hier nicht in Betracht, weil die zu AZ 12 e Vr 4.516/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeurteilten Finanzvergehen in die Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde gefallen sind.
Das Erstgericht hat ersichtlich irrtümlich unterlassen, Feststellungen zur Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 1,250.000 S zu treffen, welche aus der Veruntreuung einer im Oktober 1993 von der Bank ***** AG an die Firma HGesmbH gewährten Kreditvaluta resultierte (S 165 f). Im übrigen fällt die Umsatzsteuer bezüglich der Fakten S, T***** und Tö***** nach dem Buchgutachten in den Voranmeldungszeitraum 1994, der nicht vom Schuldspruch umfaßt ist.
Im zweiten Rechtsgang werden auch präzise Feststellungen zur inneren Seite des objektiv unstrittigen Tatgeschehens (vgl hiezu auch Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 3; 11 Os 194/97; VwGH 14.11.1990, 90/13/0104) zu treffen sein, bringt doch der lapidare Hinweis, daß dem Angeklagten der Inhalt der Gesetzesnorm des § 21 UStG auf Grund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt bekannt war, die geforderte Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) nicht gehörig zum Ausdruck.
Dem Urteil haften somit Mängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten (§ 285e StPO).
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