12Os30/99•OGH 12Os30/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janka A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 1998, GZ 4 a Vr 8548/98-106, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB schuldig erkannt und meldete dagegen (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber - ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - allein die Berufung aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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