OGH 9ObA250/98z

9ObA250/98zTribunal Superior7 de out. de 1998

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OGH 9ObA250/98z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, Hausbesorgerin, , vertreten durch Mag. Cornelia Schmidjell-Esterbauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, diese vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei BGesmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 153.260,66 brutto sA, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 11 Ra 60/98t-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 1997, GZ 18 Cga 15/97m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der der Beklagten am 16. 10. 1996 zugegangenen Erklärung der Klägerin, aus Gesundheitsgründen vorzeitig zum 31. 10. 1996 auszutreten, durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. 10. 1996 erklärte und der Klägerin ebenfalls am 16. 10. 1996 zugegangene Entlassung beendet worden sei; die Entlassung sei nicht berechtigt, sodaß die von der Klägerin daraus abgeleiteten Ansprüche zu Recht bestünden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Der hier in Betracht kommende Entlassungsgrund nach § 20 Z 4 HBG ist verwirklicht, wenn der Hausbesorger wesentliche Vertragspflichten gröblich und trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Hauseigentümer beharrlich vernachlässigt. Eine gröbliche Verletzung ihrer Vertragspflichten kann der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht angelastet werden. Der dagegen in der Revision vorgebrachte Einwand, die Klägerin habe ohne Kenntnis der Beklagten eine zweite Beschäftigung ausgeübt und habe zuletzt ihre Hausbesorgertätigkeit eingestellt, übersieht die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Klägerin ihre zweite Beschäftigung der Beklagten bereits 1994 gemeldet hatte und wonach sie ihren Hausbesorgerpflichten - wenn auch teilweise unter Mitwirkung ihrer Tochter - bis zu ihrem wenige Tage vor der Entlassung angetretenen Krankenstand (dessen Berechtigung von der Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen wird) nachgekommen ist. Da der Klägerin somit eine gröbliche Verletzung ihrer Pflichten nicht vorgeworfen werden kann, braucht auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer schriftlichen Verwarnung nicht mehr eingegangen zu werden.

Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß das Dienstverhältnis in jedem Falle durch die (unberechtigte) Entlassung beendet wurde, und zwar selbst dann, wenn die Austrittserklärung der Klägerin der Beklagten vor dem Zugang der Entlassungserklärung an die Klägerin zugegangen wäre. Da die Klägerin ihren Austritt erst mit 31. 10. 1996 erklärt hat, konnte diese Erklärung das Dienstverhältnis nicht vor diesem Termin beenden, sodaß es zum Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungserklärung jedenfalls aufrecht war und durch die Entlassung beendet wurde (vgl die in diesem Zusammenhang schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Fall der während der Kündigungsfrist erfolgten unberechtigten Entlassung des Dienstnehmers, der bereits vorher gekündigt hat; Arb 9471, Arb 9184; Arb 8936; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 492; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 329).

Richtig ist aber - wie schon das Erstgericht erkannte - daß die Frage, welche der beiden Beendigungserklärungen früher zugegangen (und damit wirksam geworden) ist, für die Frage von Bedeutung ist, ob der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche für die Zeit nach dem 31. 10. 1996 bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist zustehen. Wäre nämlich die Erklärung der Klägerin, mit 31. 10. 1996 auszutreten, vor dem Zugang der Entlassung zugegangen und damit wirksam geworden, wäre das Dienstverhältnis dadurch in ein mit 31. 10. 1996 befristetes Auflösungsstadium getreten. Der der Klägerin infolge der unberechtigten Entlassung zustehende Schadenersatzanspruch würde daher nur das bis zum ohnedies bereits feststehenden Ende des Dienstverhältnisses mit 31. 10. 1996 gebührende Entgelt umfassen (insoweit vergleichbar: Arb 9471; Ris-Justiz RS0028446). Wäre hingegen die Entlassungserklärung der Klägerin vor dem Zugang der Austrittserklärung zugegangen und damit wirksam geworden, hätte die erst nach der durch die Entlassung bewirkten Beendigung des Dienstverhältnisses zugegangene Austrittserklärung keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Im hier zu beurteilenden Fall erachteten die Vorinstanzen die Reihenfolge des Zuganges der beiden Beendigungserklärungen als nicht feststellbar. Diese Ungewißheit geht - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - zu Lasten der Beklagten: Die Klägerin hat behauptet und bewiesen, daß das (unbefristete) Dienstverhältnis durch unberechtigte Entlassung beendet wurde. Damit hat sie ihren Anspruch auf eine "Kündigungsentschädigung" im Umfang der vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nachgewiesen. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, daß das Dienstverhältnis auch ohne Entlassung vor dem Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist geendet hätte. Dieser Beweis ist aber der Beklagten die derartigen in erster Instanz nicht einmal behauptet hat, angesichts der erörterten negativen Feststellungen der Vorinstanzen nicht gelungen, sodaß dem Klagebegehren zu Recht auch im Umfang der Ansprüche für die Zeit zwischen 31. 10. 1996 und 31. 1. 1997 stattgegeben wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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