OGH 15Os145/98

15Os145/98Tribunal Superior1 de out. de 1998

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OGH 15Os145/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Serifa M***** wegen des Vergehens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 1998, GZ 18 Vr 564/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Angeklagte Serifa M***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil sie zwischen 3. und 7. Mai 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6) ausmacht, und zwar 21,6 kg Heroin, welche im Tank ihres PKWs versteckt waren, von Mazedonien ausgeführt und über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingeführt hat.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit der Verfahrensrüge nach Z 3 moniert sie die trotz Verwahrung des Verteidigers vorgenommene Verlesung der im Vorverfahren erfolgten Aussagen des Zeugen Naser Z*****, weil die Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO fehlen würden.

Dies trifft nicht zu. Die Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei konnten nämlich deshalb verlesen werden, weil sich der Zeuge bei seiner gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich darauf bezogen und sie somit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat (S 37 des HV-Protokolles = S 253/II - vgl zuletzt 14 Os 34/98), aber auch deshalb, weil er in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früher abgelegten Aussage abgewichen ist (S 38 f des HV-Protokolles = S 255/II).

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf die unscharfe Formulierung des Hauptverhandlungsprotokolles S 289/II, wonach sich der Verteidiger damit einverstanden erklärte, daß die Beilage 2 der ON 34 (Niederschrift des Naser Z*****) "als verlesen gelte".

Die Verfahrensrüge nach Z 4 richtet sich gegen die Ablehnung der Vernehmung von (namentlich genannten) Zeugen zum Beweise dafür, daß die Angeklagte

"bis zur letzten Rückfahrt nichts von irgendwelchen Suchtgiftgeschäften ihrer Auftraggeber bzw von Suchtgifttransporten wußte;

solches auch nicht ernstlich für möglich hielt;

erst vor der letzten Rückfahrt informiert wurde, daß sie Heroin zu transportieren habe, worauf es zum Streit kam und die Angeklagte unter Druck gesetzt wurde, die Fahrt durchzuführen;

auch vor der letzten Rückfahrt nicht wußte, wieviel Heroin sich in ihrem Fahrzeug befinde;

es äußerstenfalls für möglich hielt, daß sich in ihrem Fahrzeug 1 bis 2 kg Heroin befänden".

Durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen sind indes Verteidigungsrechte nicht verletzt worden. Denn die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Selbst die von der Angeklagten eingestandene vorsätzliche Aus- und Einfuhr von 1 bis 2 kg Heroin mit einem durchschnittlichen Gehalt von 45 und 47 % reiner Heroinbase müßte bereits zur Unterstellung der Tat unter § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und zum anzuwendenden Strafsatz des § 28 Abs 4 SMG führen. Sämtliche Beweisanträge treffen daher keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache; sie könnten nur die - im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht relevante - Frage der Strafbemessung berühren.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert vorerst, das Urteil führe unter Zitierung der S 41 des HV-Protokolles an, welche Aktenteile von der Verlesung ausgenommen worden wären (US 6); indes sei der zitierten Seite nichts darüber zu entnehmen. Es genügt zu entgegnen, daß insoweit ein offenkundiger Schreibfehler vorliegt (S 41 statt richtig S 52). Im übrigen hat das Erstgericht auf die zugrunde gelegten Beweismittel ausreichend Bezug genommen, und war im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Berücksichtigung aller Beweise und zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, auf die Erkenntnisquellen bis in kleinste Details Bezug zu nehmen.

Soweit sich die Mängelrüge neuerlich gegen die Feststellung des (zumindest bedingten) Vorsatzes der Angeklagten in bezug auf eine 1 bis 2 kg Heroin übersteigende Suchtgiftmenge richtet, ist auf das grundsätzlich zur Verfahrensrüge (Z 4) Gesagte zu verweisen.

Gleiches gilt für den ebenfalls formellen Nichtigkeitsgrund der Tatsachenrüge (Z 5a). Sie ist nicht imstande, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, nämlich die vorsätzliche Aus- und Einfuhr von zumindest 125 Gramm reiner Heroinbase, zu erwecken.

Unter dem Prätext von Feststellungsmängeln begehrt die Subsumtionsrüge (Z 10) zur subjektiven Tatseite andere, der Angeklagten genehmigere Konstatierungen. Damit wird aber der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der ein unbedingtes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (insbesondere US 4 f, 11) erfordert, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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