12Os116/98•OGH 12Os116/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 1998, GZ 1 a Vr 6973/96-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Roland H***** wurde (A) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie (B) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Zum Faktenkomplex A wird ihm angelastet, in Wien und Tulln die ihm als Leiter der Quästur der Technischen Universität Wien und damit als Verwalter von Stiftungsgeldern (US 7) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der Technischen Universität Wien und verschiedenen Stiftungen einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, indem er von mehreren Sparbüchern der C***** (US 7) Geldbeträge behob und sich zueignete, und zwar
I-III/ am 27. April 1995 in drei Angriffen insgesamt 110.000 S von den im Urteilsspruch präzisierten drei Sparbüchern zum Nachteil der Stiftungen W*****, We***** und Dr. B*****;
IV/ am 22. Februar, sowie am 4. und 7. März 1996 insgesamt 285.206,48 S vom Sparbuch der Technischen Universität Wien Nr. 6064-02-39780;
V/ in der Zeit vom 26. Juli 1995 bis 20. Mai 1996 in sechs Angriffen fünfmal je 53.402,16 S und einmal 110.000 S vom Sparbuch der Technischen Universität Wien Nr. 6064-02-62691.
Nur diesen Schuldspruchkomplex bekämpft der Angeklagte aus Z 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Mit den behaupteten Feststellungsmängeln zum Schuldspruch A/I-III wird weder eine die Gesetzesanwendung hindernde Lücke der Tatsachenfeststellungen (Z 9 lit a) noch eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) dargetan, sondern nach Art einer Schuldberufung der Versuch unternommen, die konstatierte mißbräuchliche Zueignung von Sparbuchgeldern durch die gegenteilige Annahme einer widmungsgemäßen Mittelverwendung zu ersetzen. Denn weder die Tatsache, daß die behobenen Sparguthaben nicht als Eingang im Kassabuch aufscheinen (ON 57/III) noch die am 14. März 1996 - allerdings aktenkundigerweise nicht als aus Stiftungsgeldern vorgenommene (173 iVm 201/II, 36, 85/III) - Refundierung des Betrages von 330.000 S, mit welchem die Stipendien aus dafür nicht vorgesehenen Mitteln ausbezahlt worden waren, betraf ein Beweisergebnis, das der Lösung der Rechts- oder Schuldfrage hindernd im Wege stand und deshalb ergänzende Feststellungen oder eine beweiswürdigende Erörterung erfordert hätte.
Da die aktenkundigen Kontobewegungen auf den drei Sparbüchern der Stiftungen W*****, We***** und Dr. B***** sowohl zur Zeit der Auszahlung der Stipendien, dessen Finanzierung diese Guthaben dienten, als auch geraume Zeit davor mehr als volle Deckung dafür gewährt hätten (175-235/II), für eine unter dem Prätext angeblich fehlender Mittel veranlaßte Vorfinanzierung aus anderen Finanzquellen daher kein Grund bestanden hatte und für die rund ein Jahr später vorgenommene Refundierung zudem keine Stiftungsmittel herangezogen wurden, wird auch die gegen denselben Schuldspruch unter Ignorierung dieses Akteninhaltes gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a), mit der der Beschwerdeführer den Aussagen der Zeugen Dr. Ernst Sch***** und Univ.Prof. Dr. Peter S***** (30 f, 250 f/III) einen positiven Beweiswert für den Schuldspruch abspricht, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern gleichfalls bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung angegriffen.
Gleiches gilt für die übrigen Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a), mit denen der Angeklagte das Schriftsachverständigengutachten (ON 33/II) angesichts der darin in keinem Fall mit dem höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad bejahten Schrifturheberschaft des Beschwerdeführers als schuldspruchtaugliche Basis bestreitet (zu A IV), dessen Kalkül (zu A/V) mit der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten (18/III), nach der Aktenlage jedoch keinesfalls "unzweifelhaft" von ihm stammenden Unterfertigung des Auszahlungsscheines vom 14. Oktober 1992 (93, 111/I; 381/II; US 14 und 15) zu erschüttern sucht und schließlich (zu A/V) den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes eigene, angeblich "gerichtsnotorisch" dagegensprechende Argumente gegenüberstellt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) unterschreitet mit der lapidaren Behauptung, das festgestellte Verhalten des Angeklagten (zu A) sei "seines Erachtens nicht unter § 153 StGB sondern unter § 133 StGB zu subsumieren", ohne auf konkrete Belegstellen hinzuweisen, die sich insoweit überhaupt mit der hier aufgezeigten Abgrenzungsproblematik befassen, das Mindestmaß dessen, was zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) und damit zur gesetzmäßigen Ausführung der Beschwerde unabdingbar notwendig ist.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche ist damit das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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