OGH 13Os109/98

13Os109/98Tribunal Superior30 de set. de 1998

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OGH 13Os109/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jovisa V***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Mai 1998, GZ 6 b Vr 3320/98-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der großteils geständige (S 7 ff, Bd III) Jovisa V***** des (teils "als Beteiligter nach § 12 StGB" begangenen) Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter bis vierter Fall, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG (I) und der Vergehen nach § 28 Abs 1 (II) sowie nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall (III) SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift

I) (1 bis 8) dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, in Wien gewerbsmäßig durch Weitergabe von insgesamt (zumindest) 215 Gramm Heroin zwischen Februar 1996 und Februar 1998 in Verkehr gesetzt und

(9) zwischen November 1996 und Februar 1997 zur Aus- und Einfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von weiteren 1.500 Gramm Heroin dadurch beigetragen, daß er Dane S***** seinen Kundenstock übergab und von diesem in der Folge Heroinbestellungen entgegennahm, welche er an Zoran R***** weiterleitete;

II) in einer großen Menge, nämlich rund "500 Gramm Heroin" am 22. März 1998 in Wien mit dem Vorsatz erworben und besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde, indem er es zur Verwahrung von Zoran R***** übernahm und

III) von Anfang 1996 bis 21. Feburar 1998 in Wien und anderen Bundesländern wiederholt erworben und besessen.

Die aus Z 3, 5, 10 und (insoweit nur durch ziffernmäßiges Anführen) 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die bloß substratlose Behauptung (weil Umstände nach § 152 Abs 1 StPO konkret nicht dargelegt werden) fehlender Belehrung über eine Zeugnisbefreiung hinsichtlich Sasa C***** und Dane S***** führt zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 3) den Tatumstand, der diesen bilden soll, nicht durch deutliche Hinweisung (s § 285a Z 2 StPO) an (vgl EvBl 1998/82). Im übrigen wurde aus den genannten Zeugenaussagen nichts Nachteiliges für den Angeklagten abgeleitet; die Mängelrüge verweist selbst darauf, daß die (zum Schuldspruch) getroffenen Feststellungen im Widerspruch zu diesen Zeugenaussagen stehen (s § 281 Abs 3 StPO).

Welche "wesentlichen Feststellungen" zum Reinheitsgehalt des zu I) genannten Heroins die Mängelrüge (inhaltlich aus Z 10) vermißt, legt sie nicht dar; außerdem sind dazu, wenn auch knappe, Ausführungen im Urteil enthalten (vgl US 4, 9).

Von einer unrichtigen Wiedergabe des (richtig:) in ON 38 erliegenden Gutachtens über den Wirkstoffgehalt des zu II) genannten Suchtgiftes kann, was die (sprachlich schwer verständliche) Beschwerde letztlich selbst einräumt, nicht die Rede sein.

Weil zudem jene Beweisergebnisse, deren Übergehen sie zu II) und III) bemängelt, nicht genannt werden, orientiert sie sich auch insoweit nicht am Gesetz.

Warum trotz des detaillierte Hinweises auf konkrete Erhebungsergebnisse (US 9) und die (nach dem Hauptverhandlungsprotokoll) zuletzt geständige Verantwortung des Angeklagten dessen Behauptung, "nie gewußt" zu haben, "wieviel Dane S***** von Zoran bekommen wird", der zu I/9 ergangene Schuldspruch einer Begründung zur Gänze entbehre, ist nicht nachvollziehbar. S***** eigenhändig Suchtgift überlassen zu haben, wurde V***** nicht vorgeworfen (sondern Beitrag zum Verkauf von R***** an S*****), sodaß die Beschwerde insoweit ein nicht ergangenes Urteil bekämpft.

Mit der weiter nicht substantiierten Behauptung, "die Feststellung" stehe "mit der Aussage" von Sasa C***** und Dane S***** "im Widerspruch" verfehlt die Rüge erneut die vom Gesetz geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt, soweit sie sich gegen Gewerbsmäßigkeit richtet, nicht an den tatsächlichen Feststellungen Maß (US 7) und legt überdies nicht dar, weshalb eine Urteilsannahme, daß V***** "seine Sucht finanzierte", gewerbsmäßiger Begehung entgegenstehen sollte.

Was sie, obwohl sie selbst die (zu I) angewendete Bestimmung des § 28 SMG als gemäß § 61 StGB tätergünstigeres Gesetz bezeichnet, mit dem "Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Normen" meint, wird nicht klar.

Auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Strafgesetzes kann eine Subsumtionsrüge nicht gestützt werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a ENr 6 a). Außerdem wird nicht dargetan, wogegen die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs 6 SMG und die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen des § 47 Abs 1 und Abs 3 SMG verstoßen sollen.

Schließlich stellt das Vorbringen, die nach § 28 Abs 6 SMG erlassene Verordnung "könnte sich im vorliegenden Fall auch deshalb, weil das Urteil von festgestellten Opiatmengen und weil im Gutachten auch andere Stoffe festgestellt wurden, die in der SMV genannt sind, Acetylmorphin, Acetxylcodein (gemeint offenbar: Acetylcodein), sowohl günstiger als auch ungünstiger für den Angeklagten auswirken, wenn die Mengen der Suchtmittel festgestellt sind, weil das Gericht im Urteil festgestellt hat, daß davon auszugehen ist, daß das bereits in den Handel gekommene Heroin von ähnlicher Qualität war", ebenfalls keine deutliche und bestimmte Bezeichnung rechtsirriger Subsumtion dar.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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