13Os83/98 (13Os85/98)•OGH 13Os83/98 (13Os85/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried Kr***** und Herbert Ko***** wegen des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB (teilweise nach § 12 zweiter Fall StGB) sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried Kr***** und die Berufung des Angeklagten Herbert Ko***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. März 1998, GZ 35 Vr 3045/97-15, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Gottfried Kr***** (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den Beschluß gemäß § 494a Abs 6 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Gottfried Kr***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gottfried Kr***** wurde des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB (teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er
zu I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabisharz in einer großen Menge eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar mit dem mit demselben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Herbert Ko*****
1. Ende Juni 1997 dadurch, daß sie 2 kg in Maastrich erworbenes Cannabisharz nach Österreich einführten, welches Kr***** in Österreich durch entgeltliche Weitergabe an zahlreiche Abnehmer in Verkehr setzte;
2. mit dem gesondert verfolgten Christoph Kl***** am 17. August 1997 dadurch, daß sie 3,5 kg in Maastrich erworbenes Cannabisharz nach Österreich einführten, welches Kr***** in Österreich durch entgeltliche Weitergabe an zahlreiche Abnehmer in Verkehr setzte, wobei letzteres hinsichtlich 77,8 Gramm beim Versuch geblieben ist;
zu II. im August 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar ca 35 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Heroin erworben und besessen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Darin bemängelt der Angeklagte, es widerspreche dem Doppelverwertungsverbot, einerseits die Qualifikation der "großen Menge" des § 28 Abs 2 (iVm Abs 6) SMG strafsatzbestimmend anzunehmen und andererseits den Umstand der großen Suchtgiftmenge bei der Strafbemessung gesondert als erschwerend zu werten.
Damit zeigt er aber keine Nichtigkeit auf, weil das Erstgericht ersichtlich bloß das die Grenzmenge mehrfach übersteigende Quantum des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts (5,5 kg [brutto] Cannabisharz) als besonders schulderhöhende Tatsache für die Begründung des Strafausmaßes hervorgehoben hat, ohne dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 12a).
Unzutreffend ist auch der Einwand, der Schöffensenat habe rechtsirrtümlich den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen, weil der Angeklagte keine einschlägige Vorstrafe aufweise. Dieses Vorbringen negiert nämlich drei Vorverurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1994, 1996 und 1997, denen jeweils (auch) gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten (§ 83 Abs 1, teilweise auch § 84 Abs 1 und 2 StGB) zugrunde lagen. Dasselbe Rechtsgut verletzte der Angeklagte mit den vom jetzigen Schuldspruch umfaßten Suchtgiftdelikten, weshalb die genannten früheren strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen (vgl ua 14 Os 1/98, 14 Os 38/98).
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß rascher Rückfall auch zusätzlich zu einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet werden kann (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 33 E 16).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die (gemäß § 498 Abs 3 iVm Abs 1 StPO) implizierte Beschwerde (betreffend die Verlängerung der Probezeit) ergibt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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