OGH 14Os112/98

14Os112/98Tribunal Superior29 de set. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

OGH 14Os112/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Cengiz A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 1998, GZ 5 Vr 215/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cengiz A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. März 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ca drei unbekannten Mittätern mit Gewalt dem Franz R*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich 30 S Bargeld, einen Walkman Marke Sony samt einer Kassette sowie eine Packung Marlboro Zigaretten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er und seine Mittäter von Franz R***** die Herausgabe von Geld forderten, auf ihn einschlugen und seine Kleidung durchsuchten.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß aus- geführt, weil das Erstgericht ausdrücklich "Raubabsicht" des Angeklagten festgestellt hat (US 5), was nach Lage des Falles zur Beschreibung des inneren Tatbestandes ausreicht.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer zunächst erneut das Fehlen von Fest- stellungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die Sachwegnahme und zum Bereicherungsvorsatz, mit dem Ziel, eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung zu erreichen. Auch diese Ausführungen lassen den erforderlichen Vergleich zwischen dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ("Raubabsicht") und dem darauf angewendeten Gesetz vermissen und entsprechen damit nicht der Prozeßordnung.

Ebensowenig ist der weitere Einwand (Z 10), mit dem der Angeklagte eine Beurteilung des Sachverhalts als (minderschwerer) Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt, prozeßförmig ausgeführt, weil er nicht auf die festgestellte Art der Gewaltanwendung (US 5) Bezug nimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandes- gerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.