OGH 14Os92/98

14Os92/98Tribunal Superior29 de set. de 1998

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OGH 14Os92/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann R***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. März 1998, GZ 16 Vr 13/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann R***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 StGB und des Vergehens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

(1) in der Zeit von Frühjahr 1996 bis zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 1997 in J***** in insgesamt vier Angriffen den Johann G***** sen. durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Mitteilung, gegen die Familie des Genannten sei eine anonyme Anzeige erstattet worden, es stehe eine Hausdurchsuchung bevor, bei welcher die Presse anwesend sein werde, er solle an die Rederei der Ortsbevölkerung, die Schande für seine Familie und an eine mögliche Untersuchungshaft für ihn selbst und seine Gattin Pauline G***** denken, zu Handlungen, welche Johann G***** sen. an seinem Vermögen schädigten, nämlich zur Bezahlung von insgesamt 80.000 S, genötigt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und die Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt wurde;

(2) am 11.Jänner 1998 in Krems unter Vortäuschung der Tatsache, er habe Disketten des Computers des für die Betriebsprüfung zuständigen Beamten des Finanzamtes Krems an der Donau manipuliert und dadurch einen günstigeren Ausgang der Betriebsprüfung für die Familie G***** bewirkt, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann G***** sen. zur Übergabe von 50.000 S zu verleiten versucht, wodurch der Genannte um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Wenn der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) als "Unvollständigkeit" geltend macht, daß das Erstgericht es verabsäumt habe, "den Lebenshintergrund des Hauptbelastungszeugen Johann G***** bzw dessen Vorleben zumindest insoweit auszuleuchten ..., als dies auf Grund der vorliegenden Zivil- und Strafakten des Bezirksgerichtes Krems, des Landesgerichtes Krems und der Staatsanwaltschaft Krems möglich erscheint", weil sich dabei "ausreichend Grund für eine besondere Vorsicht" gegenüber "der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen" ergeben hätte, bekämpft er lediglich die im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter, indem er versucht, die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen Johann G***** sen. zu erschüttern, und bringt damit den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung.

Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund aber auch mit Hinweisen auf behauptete Divergenzen in den Angaben des Zeugen Johann G***** sen. selbst sowie zwischen dessen Angaben einerseits und der Verantwortung des Angeklagten sowie den Angaben anderer Zeugen andererseits geltend, weil sich das Erstgericht mit solchen Abweichungen ohnehin auseinandergesetzt hat oder weil angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eine schriftliche Auseinandersetzung mit den ins Treffen geführten unerheblichen Aussagedetails (siehe dazu näher Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 7f) in den Urteilsgründen entbehrlich war:

Letzteres gilt zunächst für den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich zwischen Passagen aus den Angaben des Zeugen Johann G***** sen. vor den Sicherheitsbehörden (S 5 ff, 55 ff/I), dem Untersuchungsrichter (ON 19) und in der Hauptverhandlung (S 145/II), wobei eine erörterungsbedürftige Aussagedivergenz auch nicht darin zu erblicken ist, daß Johann G***** sen. vor den Kriminalbeamten angab (S 7 bzw 57/I), der Angeklagte habe anläßlich des ersten Erpressungsangriffs "keinen konkreten Anzeigegrund" genannt, wogegen der Zeuge in der Hauptverhandlung aussagte, daß als Anzeigegrund Steuerhinterziehung und Schwarzgeschäfte genannt wurden (S 157/II).

Das gleiche trifft auch auf den Einwand zu, daß Johann G***** sen. vor den Kriminalbeamten angab, er habe dem Angeklagten anläßlich der zweiten Geldforderung gesagt, daß sich wegen einer solchen Hausdurchsuchung schon einmal ein Gastwirt, er glaube in Altlengbach, erhängt habe, worauf der Angeklagte ihm bestätigt habe, daß es tatsächlich "soweit kommen könnte" (S 59/I), wogegen der Zeuge anläßlich seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit der ersten Geldforderung angab, der Angeklagte habe erklärt, daß eine Hausdurchsuchung für Johann G***** sen. sehr unangenehm sei und sich bei einer solchen "vor Jahren in Neulengbach ein Wirt" erhängt habe (S 442/I).

Die behauptete Divergenz zwischen den Angaben des Zeugen Johann G***** sen., vor der am 12. September 1996 erfolgten Haudurchsuchung hätten insgesamt drei Geldübergaben stattgefunden, und jener seiner Gattin Pauline G***** in S 173/I liegt in Wahrheit nicht vor, weil Pauline G***** - der Beschwerde zuwider - nicht angab, daß die dritte Geldübergabe entweder am 16. oder 30. Oktober 1996 vonstatten ging, sondern über die Zeitpunkte von Privatentnahmen (22. März 1996, 25. April 1996, 26. Juni 1996, 18. Juli 1996, 16. Oktober 1996, 30. Oktober 1996, 24. Jänner 1997) berichtete (S 171 f/I), von denen sie annahm, daß sie jeweils mit Geldübergaben durch Johann G***** sen. an den Angeklagten übereingestimmt haben könnten.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Johann G***** sen. einerseits und seiner beiden Söhne Johann G***** jun. und Günther G***** andererseits darüber, ob die beiden letzteren anläßlich der Bezahlung der 30.000 S, die Johann G***** sen. von seinen Söhnen "geliehen" hatte, an den Angeklagten von der Erpressung durch den Angeklagten wußten (vgl S 161/I; 215/II; 193/II) und ob sie die Geldübergabe beobachteten (vgl 161/I; 215/II; 193/II), weil dadurch ebenfalls keine entscheidungswesentlichen Umstände betroffen sind. Im übrigen ließen die Tatrichter nach den Urteilsgründen (US 22) nicht unberücksichtigt, daß die Angaben der angeführten Zeugen nicht widerspruchsfrei waren.

Ebenfalls als keine wesentlichen Feststellungen betreffend konnten die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlichen Angaben des Johann G***** sen. und des Johann G***** jun. darüber unberücksichtigt bleiben, ob schon vor Weihnachten 1997 Diskussionen in der Familie G***** stattgefunden hätten, wie das Geld aufzutreiben sei (S 445/II), ob Johann G***** jun. erklärt habe, den Angeklagten selbst anzuzeigen, wenn sein Vater zu feig sei (S 446/II), sowie, ob der Angeklagte vor der Übergabe der 30.000 S schon öfter am Autoabstellplatz in Krems gewesen sei (S 197/II; 189/I; 215/II), betreffen ebenfalls keine wesentlichen Feststellungen und bedurften daher keiner Erörterung in den Urteilsgründen.

In weitergehenden Ausführungen versucht der Beschwerdeführer, der unanfechtbaren Beweiswürdigung des Schöffengerichtes seine eigene Wertung einzelner Beweis- ergebnisse, insbesondere des bei der Übergabe der 50.000 S aufgenommenen Tonbandes und der Aussagen der Zeugin Pauline G***** (Ehegattin des Johann G***** sen.) sowie Angaben des Johann G***** sen., entgegenzuhalten und damit die Glaubwürdigkeit des letzteren zu erschüttern. Dabei stellt er auch Überlegungen darüber an, was Johann G***** sen. zu verbergen haben könnte und welche Interessen er haben könnte, den Angeklagten anzuschwärzen.

Die Tatrichter haben demgegenüber nach den ausführlichen Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Feststellungen insbesondere auf die Angaben des von ihnen glaubwürdig erachteten Zeugen Johann G***** sen. gestützt (US 17 ff) und auch zahlreiche weitere Beweisergebnisse angeführt, die die Richtigkeit seiner Darstellung bezüglich der urteilsrelevanten Umstände bestätigten (US 19 ff). Von der behaupteten "Begründungslosigkeit" kann daher keine Rede sein.

Ebenfalls als bloße Anfechtung der Beweiswürdigung erweisen sich die weiteren Einwände, wonach Johann G***** sen. vor dem Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit der Übergabe der 30.000 S im Herbst 1997 nicht mehr von Drohungen des Angeklagten ihm gegenüber gesprochen (S 444 f/I), und er in der Hauptverhandlung überhaupt angegeben habe, daß er bei der Übergabe der 30.000 S schon gewußt habe, der Angeklagte könne nichts machen, und daß der Angeklagte vorgegeben habe, Bescheid über die Sache zu wissen und "ein bißchen helfen zu können", daß die Beurteilung milder ausfalle (S 175/II).

Nach Durchsicht der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich gegen die maßgeblichen Feststellungen des Schöffengerichtes auch keine erheblichen Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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