OGH 14Os88/98

14Os88/98Tribunal Superior29 de set. de 1998

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OGH 14Os88/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopoldine G***** und Alexander G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Feber 1998, GZ 11 c Vr 13.671/94-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopoldine G***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB als leitende Angestellte nach § 161 Abs 1 StGB (I/A) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (I/B) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Wien

(I/A) als Geschäftsführerin der R.A.S. Reisebüro am Schottenring GmbH (kurz: R.A.S.), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von Oktober 1992 bis Anfang Juni 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft insbesondere dadurch herbeigeführt, daß diese einen zum Rohertrag unverhältnismäßigen Personal- und Sachaufwand zu tragen hatte, die Buchhaltung mangelhaft war und übermäßig Kredite in Anspruch genommen wurden;

(I/B) am 30.Juni 1994 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Erika W***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorspiegelung der positiven Entwicklung der R.A.S. in gleicher Weise, wie dies der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1992 samt Beilagen dokumentierte, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf (gemeint: Kauf) ihrer 20 %igen Geschäftsanteile sowie der 20 %igen Geschäftsanteile des Alexander G***** zum Preis von insgesamt 1,2 Mio S verleitet, die die Genannte mit einem Betrag von

a) 500.000 S am Vermögen schädigte und

b) mit weiteren 700.000 S am Vermögen schädigen sollte.

Hingegen wurden Leopoldine G***** und Alexander G***** von der wider sie wegen der nachstehenden Vorwürfe erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, und zwar

Leopoldine G*****, sie habe

(II/1) die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Geschäftsführerin der R.A.S. über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht und der R.A.S. einen 500.000 S übersteigenden Vermögensschaden zugefügt, daß sie folgende von der American Airbridge, Unternehmen für Touristik und Marketing GmbH (kurz: Airbridge) zu tragende Kosten aus dem Vermögen der R.A.S. beglich (Punkt A/I der Anklage), und zwar:

  1. Kosten für 30.000 Stück Kataloge "American Airbridge", Schaden 275.000 S,

  2. Kostenvergütung für Computer, Telefon und Strom plus Umsatzsteuer für März 1993 bis Dezember 1993, Schaden 12.833,33 S,

  3. Untermietzins für das Jahr 1993, Schaden 80.000 S,

  4. anteilige Kosten für die Mitbenutzung der Computer für das Jahr 1993, Schaden 42.000 S,

  5. Telefonkosten für Anfang 1993 bis Juli 1994, Schaden 47.500 S,

  6. Kosten für die Erstellung der EDV-Buchhaltung der Airbridge für 1993, Schaden 16.000 S,

  7. Personalaufwand des auch für die Airbridge tätigen Buchhalters Mathias F*****

a) für 1993 Schaden 51.600 S,

b) für 1994 Schaden 55.000 S,

  1. Personalaufwand für den nur für die Airbridge tätigen Alexander G***** für 1993 und 1994 524.780 S,

  2. Personalaufwand für ihre eigene, für Airbridge geleistete Tätigkeit für 1993 und 1994, Schaden 383.700 S;

(II/2) als Geschäftsführerin der R.A.S. zugleich durch die unter A/I der Anklage (= Freispruch II) angeführten Tathandlungen Bestandteile deren Vermögens beiseite- geschafft bzw deren Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder zumindest eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert (Punkt C/I der ausgedehnten Anklage) und

Alexander G*****, er habe

(III/1) in der Zeit von Oktober 1992 bis 30. Juni 1994 zur Ausführung der unter A/I der Anklage (Freispruch II) bezeichneten strafbaren Handlung dadurch beigetragen, daß er mit seiner Mutter Leopoldine G***** die angeführten, die R.A.S. schädigenden Handlungen vor Durchführung besprach, tatplangemäß entsprechende Forderungen der Airbridge als deren Geschäftsführer an die R.A.S. stellte, das von dieser Gesellschaft an ihn bezahlte Gehalt entgegennahm und auf Basis dieser unrechtmäßigen Zuwendungen die Geschäfte der Airbridge führte (Punkt A/II der Anklage);

(III/2) im Zusammenwirken mit Leopoldine G***** am 30. Juni 1994 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. Erika W***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorspiegelung der positiven Entwicklung der R.A.S. in gleicher Weise, wie dies der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1992 samt Beilagen dokumentierte, zu einer Handlung, nämlich zum Kauf der 20 % der Gesellschaftsanteile der Reisebüro am Schottenring GmbH zum Preis von 1,2 Mio S, verleitet (Punkt B der Anklage) und

(III/3) durch die unter Punkt A/I der Anklage angeführten Tathandlungen zur Ausführung der unter Punkt C/I der (ausgedehnten) Anklage bezeichneten strafbaren Handlungen der Leopoldine G***** beigetragen (Punkt C/II der ausgedehnten Anklage).

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch der Leopoldine G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB (Schuldspruch I/A) sowie in den Freisprüchen der Leopoldine G***** (II) und des Alexander G***** (III) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Zur Mängelrüge (Z 5):

a) Freisprüche II/1 und III/1 (korrespondierender Teil):

Die Rüge wendet sich gegen die Urteilsfeststellung, daß der Katalog über die Amerika-Reisen von Alexander G***** für die R.A.S. erstellt wurde (US 10). Einen formellen Begründungsmangel vermag die Staatsanwaltschaft jedoch nicht aufzuzeigen; vielmehr erschöpft sich ihr Vorbringen in einer in Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Dies zeigt deutlich der Umstand, daß sie den "Aussagewert" des Faxes der Dr. Erika W***** an die Angeklagten vom 24. Juni 1992 (Blg./A zu ON 99) - auf welches das Erstgericht die bekämpfte Urteilsfeststellung ua gründete (US 17) - in Zweifel zu ziehen sucht. Auch wenn sich das korrespondierende Fax vom 22. Juni 1992 offenbar nicht beim Akt befindet, geht aus dem erstgenannten Schriftstück die Zustimmung der Anteilseignerin und Geschäftsführerin der R.A.S. Dr. Erika W***** an der Produktion eines Katalogs hervor, wobei sie die Kosten hiefür in der Höhe von ca 200.000 S zur Kenntnis nahm.

Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Schriftstückes kommt den Aussagen der hiezu vernommenen Personen nur unterstützende Bedeutung zu, sodaß es ihrer gesonderten Erörterung gar nicht bedurfte. Entgegen dem Beschwerdevorbirngen hat die Zeugin Dr. W***** in der Hauptverhandlung ihre Zustimmung zur Bezahlung der (gesamten) Produktionskosten für den Amerika-Katalog durch die R.A.S. nicht in Abrede gestellt. Vielmehr gab sie auf konkrete Fragen der Vorsitzenden an, von der Erstellung des Katalogs über die Airbridge ("andere Airbridge") sowie über die Bezahlung von 20.000 S durch die R.A.S. an die Airbridge als Mühewaltung gewußt zu haben (S 261/III). Was die Frage der Kostentragung für den gesamten Katalog betrifft, beantwortete sie bloß die vom Anklagevertreter abstrakt gestellte Frage nach der Üblichkeit der Kostentragung durch den Veranstalter mit "ja" und erklärte diesen Vorgang (S 269/III).

Indem die Beschwerdeführerin dessenungeachtet ihren Prozeßstandpunkt aus der Aussage der Zeugin Dr.W***** abzuleiteten trachtet, zeigt sie keine Aktenwidrigkeit der "Feststellung" auf, daß sich die Angaben der Erst- und des Zweitangeklagten im großen und ganzen widerspruchsfrei mit der Aussage der genannten Zeugin decken (US 17; vgl dazu Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185).

Da das Erstgericht bei seinen Feststellungen der - mit dem erwähnten Schriftstück übereinstimmenden - Verantwortung der Erstangeklagten gefolgt ist (US 10), daß der Amerika-Katalog für die R.A.S. bestimmt war (S 215/III), bestand kein Anlaß für eine nähere Auseinandersetzung mit deren Aussage. Soweit die Beschwerdeführerin die Verant- wortung der Erstangeklagten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, bleibt sie eine Konkretisierung schuldig, welchen Punkt der Aussage sie damit meint.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Erstgericht ohnedies den gutächtlichen Äußerungen des Buchsachverständigen Mag. Dr. Keppert (ON 33) gefolgt. So stellte es fest, daß die Gesamtkosten für die Erstellung des Amerika-Kataloges über 250.000 S betragen haben, wobei (zusätzlich) 20.000 S "von der R.A.S. auf die Airbridge überbucht wurden" (US 10; S 279, 291/II). Die vom Buch- sachverständigen aufgezeigte Verteuerung von 20.000 S durch die Einschaltung der Airbridge erklärte das Erstgericht mit der Verwendung von Computer und Software dieses Unter- nehmens und wies noch auf das Einverständnis der Zeugin Dr. W***** hin (US 10). Damit ist aber auch die Äußerung des Buchsachverständigen berücksichtigt, daß die Einschaltung der Airbridge "eigentlich nicht einsichtig" sei (S 291/II).

b) Freisprüche II/3 und III/1 (korrespondierender Teil):

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine Unvollständigkeit des Urteils durch die Unterlassung der Erörterung der Angabe der Zeugin Dr. W*****, sie habe keine Kenntnis von der Höhe der Miete gehabt, die die Airbridge bezahlt habe (S 265/III), aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß das Gericht nicht dazu verhalten ist, sich mit jeder einzelnen Äußerung eines Zeugen auseinanderzusetzen, hat das Erstgericht der Problematik der Überwälzung der Mietkosten für das Lokal in der Hohenstaufengasse von der Airbridge (die Hauptmieterin war) an die R.A.S. (als Untermieterin) dadurch Rechnung getragen, daß es ausdrücklich die Feststellung einer Vereinbarung, derzufolge die R.A.S. einen bestimmten Anteil des von der Airbridge zu zahlenden (Haupt)Mietzinses übernehmen sollte, ablehnte (US 9). Hing aber die Höhe der Untermiete nicht von der Höhe der Hauptmiete ab, ist es ohne Belang, ob die Zeugin Dr. W***** als (Mit)Geschäftsführerin und Anteilseignerin an der R.A.S. die Höhe der Hauptmiete kannte. Das Beschwerdevorbringen zielt somit auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung zur Urteilsfeststellung der ausdrücklichen Vereinbarung der Höhe des Untermietzinses mit Dr. W***** ab (US 9; siehe auch den Schriftverkehr Blg./36 zu ON 28).

Da das Erstgericht von einem Einverständnis der Zeugin Dr. W***** mit einem monatlichen Mietzins von 13.900 S ausging, mußte es sich auch nicht mit den Ausführungen des Buchsachverständigen zum Verhältnis zwischen Haupt- und Untermietzins (S 293/II, 241/III) auseinandersetzen. Somit stellte sich die Frage der Angemessenheit des Untermietzinses - bei dem auch die Renovierung des Lokals zu berücksichtigen wäre - gar nicht, zumal auch aus dem Schriftverkehr auf eine Bereitschaft der Zeugin Dr. W***** zur (überwiegenden) Kostenertragung durch die R.A.S. geschlossen werden konnte. Gemäß dem Fax vom 17. März 1992 erklärte nämlich die Genannte gegenüber der Erstangeklagten nicht nur ihre Zustimmung zur Übernahme der Geschäftsführung in der "neuen Firma" (gemeint: Airbridge), sondern auch, daß sie dafür kein Stammkapital, keine neue Einrichtung, keinen Zins und keine Anfangsspesen brauche (Blg./B/3 zu ON 28).

c) Freisprüche II/2, 4, 5 und 8 sowie III/1 (korrespondierender Teil):

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, daß das Erstgericht für seinen Ausspruch, es sei nicht auszu- schließen, daß die Nutzung der angeführten Einrichtungen der Airbridge (durch die R.A.S.) tatsächlich in einem der Verrechnung entsprechenden Anteil erfolgte und ein Schaden der R.A.S. durch Tragung eines zu hohen Kostenanteils nicht festgestellt werden könne (US 11), keinerlei Gründe angebe, geht sie über die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 16 ff) hinweg.

Der Vorwurf der Unterlassung der Erörterung der Aussagen der Zeuginnen L***** (vormals Z*****) und St***** dahin, daß sie für American Airbridge tätig gewesen, aber von R.A.S. bezahlt worden seien, geht schon deshalb ins Leere, weil dahingehend ein Anklagevorwurf gar nicht erhoben wurde. Im übrigen gibt die Beschwerde den Kern der Aussage der Zeugin L***** unvollständig und sinnentstellt wieder. So gab die Genannte an, der Großteil ihrer Arbeit bei der R.A.S. habe darin bestanden, für die Airbridge die IATA-Tickets auszustellen, wofür die R.A.S. eine Provision von jeweils bloß 10 S erhalten habe (S 311 ff/III). Damit hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt, wobei es diesen Umstand als eine der Ursachen für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ansah (US 14).

Keiner Erörterung bedurfte die punktuelle Angabe der Zeugin St*****, daß "der Kopierer, der vom Schottenring bezahlt wurde, dann auf einmal bei der Airbridge oben war" (S 347/III), weil es auch diesbezüglich an einer Anklage mangelte. Im übrigen war ein Teil der Betriebsstätte der R.A.S. einvernehmlich in die Hohenstaufengasse ausgelagert (US 9), sodaß aus der Verbringung eines Betriebsmittels in diese Lokalität noch nichts die R.A.S. Schädigendes abgeleitet werden kann.

Über die Tätigkeit des Zweitangeklagten für die R.A.S. gaben die Zeuginnen L***** und St***** keine eindeutigen Antworten, sodaß sich eine Erörterung ihrer Angaben erübrigte. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob der Angeklagte G***** in der Hohenstaufengasse für die R.A.S. etwas gemacht habe, antwortete die Erstgenannte ausweichend, daß dies schwer zu sagen sei, sie glaube aber nicht, daß er noch etwas mit dem Reisebüro am Schottenring zu tun gehabt habe (S 317 ff/III). Die Zeugin St***** antwortete auf die Frage nach der Tätigkeit des Zweitangeklagten für die R.A.S. zunächst forsch mit "gar nichts. Für Airbridge, er ist in seinem Zimmer gesessen und hat nichts getan ... Er ist zum Schottenring gekommen und er hat nichts gemacht" (S 341/III). Auf Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten G*****, daß er die Produkterstellung für die R.A.S. gemacht habe, gab die Zeugin schließlich zu, sie könne das nicht sagen (S 343/III).

d) Freisprüche II/6, 7 und 9 sowie III/1 (korrespondierender Teil):

Soweit die Staatsanwaltschaft die Unterlassung jeder Bezugnahme des Erstgerichtes auf das Buchsach- verständigengutachten ON 33 rügt, übersieht sie, daß das vom Sachverständigen errechnete Zahlenwerk einerseits unbe- stritten blieb, andererseits aber auch keinen Niederschlag in den Urteilsfeststellungen fand, weil das Erstgericht zu einer solchen Lösung der Tatfrage gelangte, die eine Bezugnahme auf konkrete Zahlen unnötig machte. In diesem Umfang erübrigte sich daher schon von vornherein eine Auseinandersetzung mit dem Buchsachverständigengutachten. Was jedoch die entscheidende Frage der Abgrenzung der Aufwendungen für die R.A.S. einerseits und die Airbridge andererseits sowie die Verrechnung solcher Aufwendungen zwischen den beiden Unternehmen betrifft, ging das Erstgericht jeweils von einer anderen Tatsachengrundlage als der Buchsachverständige aus.

So führte der Buchsachverständige zur Erstellung der EDV-Buchhaltung der R.A.S. und der Airbridge durch die Kanzlei Dr. Sch***** aus, daß die Rechnungen hiefür nur bei der R.A.S. angefallen seien, wohingegen sich im Rechnungswesen der Airbridge keine einzige Rechnung für diese Leistung auffinden ließ. An Hand des vorhandenen Buchungsmaterials schätzte der Sachverständige, daß etwa 40 % des Honorars Dris. Sch***** auf Leistungen der Airbridge entfallen seien. Zur Frage einer Weiterverrechnung solcher Aufwendungen von der R.A.S. an die Airbridge machte er keine Aussage (S 295/II).

Hingegen traf das Erstgericht die Feststellung, daß die Honorarnoten zunächst von der R.A.S. beglichen wurden, worauf die Airbridge ihren Anteil an die R.A.S. bezahlte, wobei es ablehnte, eine Feststellung zum genauen Anteil zu treffen (US 11). Damit ging das Erstgericht aber von einem anderen Tatsachensubstrat als der Buchsachverständige aus, sodaß sich eine Erörterung von dessen - nur auf einer Schätzung beruhenden - Anteilszurechnung erübrigte.

Ähnlich verhält es sich mit der Zurechnung eines Teiles des Personalaufwandes für den Buchhalter Matthias F***** an die Airbridge (S 295/II). Auch diesbezüglich lehnte das Erstgericht die Übernahme der Schätzung des Buchsachverständigen ab und traf - aufgrund der als glaubwürdig erachteten Aussagen des Zeugen F***** (US 17), die auch mit den Verantwortungen der Angeklagten im Einklang steht - die Feststellung, daß dieser im Jahr 1993 noch große Buchhaltungsrückstände für die R.A.S. aufzuarbeiten hatte und nur gelegentlich zB an den Wochenenden, auf Werkvertragsbasis für die Airbridge arbeitete, während er im Jahr 1994 vermehrt für letzteres Unternehmen tätig war, wofür dieses mit Kostenvergütungsrechnungen von insgesamt 56.322,36 S belastet wurde. Aufgrund dieses Beweisergebnisses konnte das Erstgericht nicht ausschließen, daß die diesbezüglichen Aufwendungen tatsächlich anteilsmäßig abgerechnet wurden (US 12). Da das Erstgericht auch hier von einer anderen Tatsachengrundlage als der Buchsachverständige ausging, mußte es sich nicht mit dessen Schätzung auseinandersetzen.

Dies gilt auch für die vom Buchsachverständigen vorgenommene Zuordnung eines Drittels des Personal- aufwandes für die Erstangeklagte an die Airbridge (S 297/II). Indem das Erstgericht eine Feststellung dahin zu treffen ablehnte, daß die Angeklagte G***** in den Jahren 1993 und 1994 in erheblichem Ausmaß für das genannte Unternehmen arbeitete, wobei nicht auszuschließen ist, daß sie fallweise aushalf (US 13), verwarf es die Schätzung des Buchsachverständigen über die Aufteilung der Arbeitszeit der Genannten.

Im übrigen würde selbst eine erhebliche Tätigkeit der Erstangeklagten für die Airbridge keinen Schaden für die R.A.S. im Hinblick auf das ihr bezahlte Geschäfts- führerentgelt bewirken, sofern dies nicht mit einer erheblichen Vernachlässigung der Geschäftsführungstätigkeit für die R.A.S. verbunden gewesen wäre, wofür aber das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt bietet. Vielmehr indiziert die aus dem Schriftverkehr ersichtliche Zustimmung der Zeugin Dr. W***** zur Übernahme der Geschäftsführung in der neuen Firma durch die Angeklagte G***** (Blg./B/3 zu ON 28) die erforderliche Deckung seitens der allenfalls in ihren Interessen beeinträchtigten Anteilseignerin an der R.A.S. für den Einsatz der Arbeitskraft der Erstangeklagten auch für die Airbridge.

Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung einer "eingehenden kritischen Auseinandersetzung" mit der Aussage des Zeugen F***** rügt, erschöpft sich ihr Vorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das dem Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 17).

e) Freispruch III/2:

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eine Unvollständigkeit des Urteils hinsichtlich der Ablehnung des Erstgerichtes, einen Betrugsvorsatz des Zweitangeklagten festzustellen (US 16), aufzuzeigen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet sich an der zitierten Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls (191/III) keine Aussagen der Zeugin Dr. W***** dahin, daß die schlechte finanzielle Situation der R.A.S. in der Branche bekannt war. Die an dieser Stelle protokollierten kryptischen Angabe der Zeugin "... wir waren bei einer Firma D***** oder beim Verkehrsbüro, die ganz entsetzt waren, dadurch bin ich auch ein bißchen draufgekommen, weil die so entsetzt waren ..." - welche die Anklagebehörde offenbar meint - weisen nicht auf einen Betrugsvorsatz des Angeklagten G***** hin, sodaß es auch nicht ihrer Erörterung im Urteil bedurfte.

Dies gilt auch für die Aussage der Zeugin L*****, nach der diese am 30. Juni Frau Dr. W***** gefragt habe, ob sie wisse, daß die R.A.S. 1 Million Schilling minus am Konto habe (S 323/III; in der Beschwerde offenbar irrtümlich: S 232/III), weil eine Teilnahme des Zweitangeklagten an diesem Gespräch nicht angegeben wird. Im übrigen ließe selbst die Bekanntheit dieser Schuld oder auch anderer Verbindlichkeiten oder gar das Wissen von Liquiditätsproblemen noch nicht den Schluß auf die Kenntnis der Wertlosigkeit der Geschäftsanteile zu. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der Erörterung der Angaben des Lehrmädchens St***** über dessen Wahrnehmungen zur Lage des Unternehmens (S 341 ff/III).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider bieten auch die zitierten Belegstellen der Aussage der Zeugin Dr. W***** und der Verantwortung des Zweitangeklagten keinen Anhaltspunkt für dessen Betrugsvorsatz. So betraf die Aussage der genannten Zeugin zu S 187/III ein Gespräch in England über den möglichen Verkauf ihrer eigenen Geschäftsanteile an der R.A.S. bzw der ganzen R.A.S. an Dritte, wobei kein Preis genannt wurde. Die korresponierenden Angaben des Zweitangeklagten über dieses Gespräch (S 163/III) bieten gleichfalls nicht den geringsten Anhaltspunkt für dessen Vorsatz. Die Depositionen der Zeugin Dr. W***** zu S 192/III bezogen sich auf den Gesellschaftserbeschluß vom 18. April 1994 auf Verkauf der gesamten R.A.S. um 5,500.000 S, welcher offenbar nicht effektuiert werden konnte. Schließlich erwähnte die genannte Zeugin den Angeklagten G***** zu S 190/III überhaupt nicht; bloß ihre Äußerung dahin, daß der Preis von 1,2 Millionen S "von der Familie G***** gekommen" sei, nimmt allenfalls auch auf den Zweitangeklagten Bezug. Mangels Relevanz der zitierten Aussagen erübrigte sich ihre gesonderte Erörterung im Urteil.

Soweit die Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet einen Betrugsvorsatz des Zweitangeklagten darzutun sucht, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a):

Damit macht die Beschwerdeführerin zu den Punkten A/I und A/II der Anklage (Freisprüche II/1, III/1) Feststellungsmängel geltend, indem sie pauschal die Unter- lassung von Urteilsfeststellungen über eine an wirtschaftlichen Kriterien orientierte Kostenbeteiligung rügt. Sie geht dabei über den Ausspruch des Erstgerichtes zu den Anklagefakten A/2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 hinweg, wonach es Feststellungen über eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme der R.A.S. und einer damit verbundenen Schädigung der R.A.S. aus Beweisgründen zu treffen ablehnte (US 10 ff, 21 f). Diesen Ausspruch läßt die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen außer acht, das Erstgericht habe auf das formelle Einverständnis der Zeugin Dr. W***** abgestellt. Hinsichtlich der verbleibenden Anklagefakten A/1 und 3 mangelt es der Beschwerde an einem Vorbringen dahin, aus welchen Gründen die Angeklagte G***** ihre Befugnis als Geschäftsführerin der R.A.S. trotz Zustimmung der nicht falsch informierten (US 21) zweiten Geschäftsführerin und - neben den Angeklagten - Anteilseignerin an der R.A.S. Dr. W***** zu den konkreten Geschäften mißbraucht bzw der Zweitangeklagte dazu beigetragen hätte. Da die Rüge somit teils nicht vom Tatsachensubstrat des Urteils ausgeht, teils kein einer rechtlichen Erörterung zugängliches Vorbringen enthält, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Zur Subsumtionsrüge (Z 10):

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die allenfalls vom Schöffengericht vorgenommene Beurteilung der Anklagefakten A/I hinsichtlich der Erstangeklagten als Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB. Auch diese Rüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil das Erstgericht die Genannte von der auf die Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB gerichteten Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen hat (US 4 ff) und in der Beschwerde nicht einmal behauptet wird, auf Grund welcher Tatsachen Untreue vorliegen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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