OGH 4Ob240/98t

4Ob240/98tTribunal Superior29 de set. de 1998

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OGH 4Ob240/98t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, , vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P GmbH, *****, vertreten durch Frieders, Tassul Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 1998, GZ 2 R 1/98a-27, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. August 1997, GZ 15 Cg 250/96y-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verbot der Beklagten mit einstweiliger Verfügung,

a) Schädlingsbekämpfungsmittel und Insektizide unter der Bezeichnung "B*****" zu vertreiben, wenn die mit diesen Produkten erzielte Wirkung nicht tatsächlich ausschließlich auf biologischen, natürlichen oder naturnahen Wirkstoffen beruht.

Den Antrag, der Beklagten zu verbieten,

b) beim Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Insektiziden, insbesondere des von ihr unter der Bezeichnung "B*****" in Verkehr gebrachten Produktes, wenn sie einen der in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 angeführten Wirkstoffe enthalten, zu behaupten, es sei ungiftig und ungefährlich für Mensch und Tier;

d) Schädlingsbekämpfungsmittel, insbesondere das von ihr unter der Bezeichnung "B*****" in Verkehr gebrachte Produkt, wenn sie den in der Anlage 2 der Verordnung BGBl 1993/652 angeführten Wirkstoff Permethrin enthalten, in Behältnissen zu vertreiben, auf denen nicht die Warnhinweise

a) "Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren.";

b) "Beim Umgang mit dem Mittel nicht essen, trinken, rauchen.";

c) "Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.";

d) "Nicht auf Oberflächen anwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.";

e) "Berührung mit den Augen, auch über die Hände vermeiden.";

g) "Jedes Einatmen des Mittels vermeiden.";

k) "Ausschließlich zur Anwendung durch den befugten Gewerbetreibenden.";

i) "Nicht anwenden in Räumen, in denen sich Kranke, Allergiker, Schwangere oder Kleinkinder aufhalten."

wiedergegeben sind, wies das Erstgericht zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten zur Gänze, dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge; es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Zurückweisung der Unterlassungsgebote laut Punkt b) und Punkt d) lit a) bis e) und lit g) sowie lit i). Soweit das Erstgericht das Unterlassungsbegehren laut Punkt d) lit k) zurückgewiesen hatte, änderte das Rekursgericht den Beschluß dahin ab, daß es dieses Begehren abwies. Den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich Punkt a) des Unterlassungsgebotes änderte das Rekursgericht dahin ab, daß es den Sicherungsantrag auch insoweit abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des bestätigten und des abgeänderten (abgewiesenen) Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,--, nicht aber S 260.00,-- übersteigt und der Revisionsrekurs hinsichtlich der einzelnen Entscheidungsteile jeweils nicht zulässig ist.

Die Frage, ob gegen diesen Beschluß ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann, kann aufgrund dieses Ausspruches noch nicht beurteilt werden:

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auzusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a) S 52.000,-- übersteigt oder nicht;

b) bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997).

Das Rekursgericht hat auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist und, falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 und 3 ZPO). Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteigt, oder, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar über S 52.000,--, aber unter S 260.000,-- liegt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO). In diesem Fall steht es den Parteien frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zwar bewertet, aber jeweils nur gesondert für den bestätigten und den abgeänderten Teil. Die Klägerin ist jedoch durch beide Teile beschwert. Die Abänderung besteht in dem einen Fall darin, daß ihr Antrag ab- und nicht zurückgewiesen wird, in dem anderen Fall hat das Rekursgericht den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin abgeändert, daß der Sicherungsantrag auch insoweit abgewiesen wird. Bestätigt wird der Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als der Sicherungsantrag zurückgewiesen wird. Mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs" bekämpft die Klägerin den Beschluß des Rekursgerichtes auch zur Gänze.

Die Klägerin kann einen außerordentlichen Revisionsrekurs aber nur erheben, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt. Ein über S 260.000,-- liegender Wert des Entscheidungsgegenstandes folgt entgegen ihrer Auffassung nicht schon daraus, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit zusammenzurechnen sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen. Das Rekursgericht hat den Entscheidungsgegenstand - zu Recht - nicht mit bestimmten Beträgen bewertet, die zusammengerechnet werden könnten, sondern ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bestimmter Entscheidungsteile S 260.000,-- nicht übersteigt. Der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes kann über, genauso aber auch unter S 260.000,-- liegen.

Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch daher entsprechend zu ergänzen haben. Erst dann steht fest, ob das Rekursgericht - bei einem insgesamt unter S 260.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - über den eventualiter gestellten Antrag nach § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO zu entscheiden oder - wenn es seinen Ausspruch dahin ergänzt, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt - die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen hat.

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