OGH 6Ob191/98a

6Ob191/98aTribunal Superior24 de set. de 1998

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OGH 6Ob191/98a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Pückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im folgenden Antragsteller) Werner M*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im folgenden Antragsgegnerin) Silvia M***** , vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1998, GZ 1 R 255/98b-37, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 14. August 1998, AZ 1 R 255/98b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. März 1998, GZ 12 F 121/96f, 140/96z-33, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der gesamte erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Familienrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Bereits durch seine Vorentscheidung vom 16. Juli 1998, GZ 6 Ob 191/98a-43, stellte der erkennende Senat klar, daß durch die zweite Instanz die gesamte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen wäre und ungeachtet der Anfechtungserklärung der Antragsgegnerin im Rekursverfahren eine Teilrechtskraft einzelner Punkte der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung nicht eintrat und deshalb das Rechtsmittel des Antragstellers nicht iSd § 14b AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Damit erweist sich nun nach Berichtigung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, zu dem bereits eine Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin erstattet wurde, als zulässig und iS einer Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses dahin, daß der gesamte erstgerichtliche Aufteilungsbeschluß - und nicht nur dessen Punkte 2., 5., 6. und 7. - aufgehoben und die Familienrechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wird, als berechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf dem § 234 AußStrG.

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