AUSL EGMR Bsw27273/95

Bsw27273/95Outro Tribunal23 de set. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw27273/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1998

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Petra gg. Rumänien, Urteil vom 23.9.1998, Bsw. 27273/95.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 25 EMRK - Eingriff in den Briefverkehrs eines Häftlings.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 25 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: FF 10.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Gattin des Bf. wandte sich während dessen Inhaftierung an die Kms. und behauptete mangelnde Fairness des Gerichtsverfahrens, zudem könne ihr Gatte nur unter erschwerten Umständen Briefe aus dem Gefängnis schicken. Einige Monate später schrieb der Bf. an die Kms. Der Brief wurde von seiner Gattin aufgegeben, versehen mit der Bitte, etwaige Schreiben nicht in die Gefängnisanstalt sondern an seine Privatadresse zu schicken. Daraufhin erhielt der Bf. von der Kms. ein Beschwerdeformular. Der Bf. wandte sich abermals an die Kms. mit dem Hinweis, es sei ihm von der Gefängnisverwaltung untersagt, das Beschwerdeformular auszufüllen. Die Kms. erhielt vom Bf. weitere Schreiben, diesmal jedoch auf regulärem Gefängnispapier geschrieben, mit einer Registriernummer versehen und in einem Briefumschlag des Justizministeriums geschickt. 1 1/2 Jahre später wandte sich die Gattin des Bf. erneut an die Kms. und beschwerte sich über die Bedingungen, unter denen ihr Gatte inhaftiert war: Er würde misshandelt werden und könne aus Angst die Namen der Wärter, die Gefängnisinsassen schlagen würden, nicht nennen. 2 Monate später übermittelte die Reg. sämtliche Akten und Unterlagen iZm. dem gerügten Gerichtsverfahren an die Kms. Einige Monate später erhielt die Kms. ein weiteres Schreiben vom Bf., das von seiner Frau aufgegeben wurde: Der Bf. behauptete, seine Post werde weiterhin geöffnet und nur zensuriert verschickt. 6 Monate später ging ein weiteres Schreiben des Bf. bei der Kms. ein, diesmal auf regulärem Gefängnisbriefpapier geschrieben, versehen mit Stempel und Registriernummer und verschickt in einem Kuvert des Justizministeriums; die Beschränkung seines Briefverkehrs wurde nicht erwähnt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre) sowie von Art. 25 EMRK (Recht auf eine Individualbsw.), da der Briefverkehr ua. mit der Kms. beschränkt worden sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Überwachung des Briefverkehrs von Gefangenen sind im vorliegenden Fall zu allgemein formuliert, so dass es den Anschein erweckte, Überwachungen des Briefverkehrs würden automatisch und ohne richterliche Entscheidung erfolgen und seien darüber hinaus rechtlich nicht mehr bekämpfbar; ferner fehle es ihnen an der notwendigen Publizität. Der Eingriff war folglich gesetzlich nicht vorgesehen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 25 EMRK:

Für das Funktionieren des System der Individualbsw. ist es von großer Bedeutung, dass ein Bf. bzw. ein möglicher Bf. frei - somit ohne direkte oder indirekte Formen von Bedrohung oder Behinderungen - mit der Kms. korrespondieren könne. Im vorliegenden Fall hat der Bf. in zwei seiner Schreiben an die Kms. behauptet, er sei, als er bei der Gefängnisverwaltung um Erlaubnis für Schreiben an die Kms. bat, zweimal bedroht worden. Diese Behauptungen wurden von der Reg. nicht dementiert. Verletzung von Art. 25 (1) EMRK (einstimmig).

Art. 50 EMRK: FF 10.000,- für immateriellen Schaden.

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Silver ua./GB, Urteil v. 25. 3. 1983, A/61 (= EuGRZ 1984, 155); Campbell/GB, Urteil v. 25.3.1992, A/233 (= ÖJZ 1992, 595); Calogero Diana/I, Urteil v. 16. 11.1996 (= ÖJZ 1997, 584).

Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Ber. v. 30.10.1997 eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 25 (1) EMRK (beide einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.9.1998, Bsw. 27273/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 199) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Petra.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.