3Ob294/97z•OGH 3Ob294/97z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** T***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann und Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei Doris M*****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen S 65.041,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 27. Mai 1997, GZ 29 R 147/97b-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom 30. Jänner 1997, GZ 1 C 341/96-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben; die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Die klagende Partei brachte zur Begründung ihres Begehrens auf Zahlung von S 65.041,-- sA vor, die Beklagte habe von ihr einen PKW Citroen ZX Fantasy 1,9 Diesel um einen Kaufpreis von S 190.238,-- gekauft. Unter Berücksichtigung der Nachlässe seien der Beklagten S 163.054,-- in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte habe S 98.000,-- gezahlt und einen PKW Citroen AX D, Baujahr 1993, in Zahlung gegeben. Dieser PKW sei ein Leasing-Fahrzeug gewesen; die Auflösung des Leasingvertrags mit der P C Bank (Österreich) AG habe die Beklagte vornehmen sollen. Obwohl auch die Abrechnung vereinbarungsgemäß mit der Beklagten erfolgen sollte, habe der Leasinggeber im November 1995 die klagende Partei zur Zahlung des noch aushaftenden Restbetrags von S 65.041,-- aufgefordert. Die klagende Partei habe Zahlung geleistet.
Weiters brachte die klagende Partei vor, die Beklagte sei um S 65.000,-- ungerechtfertigt bereichert. Im übrigen habe sich die klagende Partei bei Abschluß des Kaufvertrags bzw bei Errechnung der Aufzahlung in Beil./A (wohl richtig: ./B) in Irrtum befunden. Dieser Irrtum sei von der Beklagten veranlaßt worden. Die klagende Partei sei in der Kalkulation der Vertragsbedingungen davon ausgegangen, daß die Beklagte das Fahrzeug von der Leasingfirma ankaufen und gegen das neue Fahrzeug sozusagen eintauschen sollte. Dieser Irrtum hätte der Beklagten auffallen müssen, weil bei einem Kaufpreis des Neuwagens von S 193.000,-- nicht nur eine Aufzahlung von S 98.000,-- ohne Berücksichtigung des Zeitwerts des gegenständlichen Fahrzeugs zu leisten gewesen wäre. Dieser Irrtum sei der Beklagten auch aufgefallen, weil ihr Vater die Zahlung des Klagsbetrags angeboten habe. Ein Kalkulationsirrtum liege nicht vor, weil die Beklagte angeboten habe, das Leasingfahrzeug "zurückzukaufen" und dieses gegen den Neuwagen einzutauschen.
Die Beklagte wendete ein, die gesamte Abwicklung sei durch die klagende Partei bzw deren Geschäftsführer Walter T***** erfolgt, weil die Beklagte keinerlei Erfahrung und Kenntnis hinsichtlich Leasingverträgen, deren Rechtsgrundlage und Geschäftsabwicklung gehabt habe. Die klagende Partei bzw deren Geschäftsführer habe immer versichert, er werde das Vorgängerfahrzeug von der Leasingfirma übernehmen; er übernehme auch die gesamte Abwicklung mit der Leasingbank; mit einer Aufzahlung von S 98.000,-- sei für die Beklagte der gesamte Neuwagenankauf erledigt.
Die klagende Partei habe sich offensichtlich in einem Kalkulationsirrtum befunden. Sie habe trotz mehrfachen Befragens durch den Vater der Beklagten bei der Kalkulation des Kaufpreises geirrt und im übrigen auch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht angewendet. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, den Irrtum zu verhindern, bzw sei ihr der Irrtum nicht aufgefallen. Der Vater der Beklagten habe nur eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen versucht.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte leaste im April 1992 von der P C-Citroen Bank AG einen PKW der Marke Citroen AX. Die gesamte Abwicklung des Leasinggeschäftes wurde damals von dem nunmehr klagenden Autohändler übernommen und durchgeführt. Die Beklagte trat mit der P C Bank AG nie in persönlichen Kontakt.
Im April 1994 interessierte sich die Beklagte für ein neues Auto und begab sich zur klagenden Partei, wo ihr ein Angebot unterbreitet wurde, in dem für das alte Leasingauto ein Restwert von S 65.145,-- festgehalten und ein neues Auto der Marke Citroen ZX Avantage zum Preis von S 193.192,-- sowie die Rücknahme des alten Autos um S 93.192,-- angeboten wird. Ferner wird ein Aufzahlungspreis von S 100.000,-- veranschlagt. Es war für die Parteien von Anfang an klar, daß es sich bei dem einzutauschenden Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelte.
Anfang Mai 1994 begab sich die Beklagte mit ihrem Vater zur klagenden Partei um das Geschäft zu besprechen. Die folgenden Gespräche und Geschäftsabwicklungen wurden vom Mitarbeiter der klagenden Partei, Christian H*****, und vom Geschäftsführer der klagenden Partei, Walter T*****, mit dem der Vater der Beklagten persönlich bekannt, geführt. Man einigte sich auf einen Aufzahlungsbetrag von S 98.000,-- zuzüglich einer Garnitur Winterreifen und die Rückgabe des alten geleasten Citroen AX; die Abwicklung und Auflösung des Leasingvertrags sollte vereinbarungsgemäß die klagende Partei übernehmen.
Am 10. 5. 1994 rief die klagende Partei bei der P C Bank, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, an und ersuchte um Übermittlung einer Restschuldbestätigung. Diese Restschuldbestätigung wurde der klagenden Partei prompt per Fax übermittelt; in ihr wurde ein aushaftendes Kapital in Höhe des Klagsbetrags mitgeteilt. Weiters übersandte die P C Bank über Aufforderung der klagenden Partei am 11. 5. 1994 dem Typenschein und am 13. 5. 1994 einen Kaufvertrag für den Citroen AX. Der Typenschein des Eintauschfahrzeugs wurde nicht von der Beklagten mitgebracht. Am selben Tag übersandte die P C Bank als Leasinggeberin an die Beklagte als Leasingnehmerin ein als Abrechnung/Vertragsende per 05/1994 übertiteltes Schreiben, in dem als aushaftendes Kapital S 65.041,-- angegeben wird, von dem derselbe Betrag unter dem Titel Verkaufserlös abgezogen wird. Als Abrechnungssaldo wird ein Betrag von S 0,-- ausgewiesen.
Am 16. 5. 1994 wurde der neue Citroen CX-Fantasy von der Beklagten und ihrem Vater übernommen, S 98.000,-- bezahlt und die "Bestellung (Kaufantrag)" bezeichnete Vereinbarung verfaßt und unterfertigt. Darin bestellte die Beklagte den Citroen Fantasy Diesel zum Gesamtkaufpreis von S 190.238,--. Unter dem Titel "Ergänzende Vereinbarungen" wurde von den Parteien über Wunsch des Vaters der Beklagten, dem das Geschäft sehr günstig vorkam, einvernehmlich festgehalten: "AX wird von Leasing übernommen; Aufzahlung S 98.000,--; 4 Stück Winterreifen mit Felgen gratis! Werden nachgeliefert".
Ferner vereinbarten die Parteien mündlich, daß sich die klagende Partei um die Auflösung des Leasingvertrags kümmern und alle damit verbundenen Geschäfte erledigen werde. Über nochmalige Rückfrage des Vaters der Beklagten, ob mit der Zahlung von S 98.000,-- alles bezahlt sei oder ob noch zusätzliche Beträge zu leisten seien, erklärte der Geschäftsführer der klagenden Partei, Walter T*****, er werde sich um den Leasingvertrag kümmern, es sei damit alles erledigt und abgeschlossen.
Tatsächlich hatte die klagende Partei schon einige Tage zuvor im Vertrauen darauf, das Geschäft werde zustandekommen, die Schritte betreffend die Auflösung des Leasingvertrags unternommen. Die gesamte Abwicklung wurde vereinbarungsgemäß direkt von der klagenden Partei mit der P C Bank durchgeführt. Die Beklagte hatte keinerlei persönlichen Kontakt zur Leasinggeberin.
Die P C Bank stellte der klagenden Partei den Restwert des Fahrzeugs in Rechnung und übermittelte der Beklagten die Endabrechnung mit Abrechnungssaldo S 0,--. Diese Vorgangsweise war eine zwischen der klagenden Partei und der P C Bank gängige Geschäftspraxis. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erwartete vermutlich irrigerweise, daß die Bank den Restwert der Beklagten in Rechnung stellen würde.
Im November 1995 teilte die P C Bank der klagenden Partei mit, daß der Restsaldo von S 65.041,-- noch nicht beglichen sei. Die klagende Partei zahlte diesen Betrag, um die geschäftlichen Beziehungen zur P C Bank nicht zu belasten. Die Beklagte lehnte die Bezahlung des Restwertes ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei nicht vereinbart worden, daß die Beklagte das Leasingauto der Leasingbank abkaufen solle. Dem entspreche auch völlig das Vorgehen der klagenden Partei, die ja schon einige Tage zuvor die Leasingbank aufgefordert habe, ihr den Typenschein und einen Kaufvertrag zu übersenden. Ein anderer Vertragsinhalt lasse sich weder aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien noch aus mündlichen Abreden und auch nicht aus dem konkreten Vorgehen der Klägerin ableiten.
Freilich sei der abgeschlossene Vertrag für die Klägerin ein unrentables Geschäft gewesen. Entgegen dem Vertragsinhalt und entgegen dem eigenen Vorgehen habe der Geschäftsführer der klagenden Partei, aus welchen Gründen auch immer, ob etwa aus Nachlässigkeit den eigenen Geschäften gegenüber oder aus Kommunikationsmängeln mit Mitarbeitern, angenommen, daß die Bank die S 65.041,-- der Beklagten in Rechnung stellen werde. Dies sei als Irrtum im Sinn des § 871 ABGB zu werten. Anfechtung wegen Irrtums sei unter anderem möglich, wenn der Irrtum dem Gegner aus den Umständen offenbar auffallen mußte. Dies sei dann der Fall, wenn der Irrtum bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen. Aus der Sicht der Beklagten, der der Irrtum ja offenbar auffallen hätte müssen, sei festzuhalten, daß die klagende Partei von Anfang an wußte, daß das einzutauschende Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist, daß dies schon bei der ersten Angebotserstellung bekannt war und auch schriftlich festgehalten wurde. Bei Abschluß des Kaufvertrags sei dieser Umstand abermals zur Sprache gekommen und wieder schriftlich festgehalten worden: "AX wird von Leasing übernommen, Aufzahlung S 98.000,--"; weiters sei auf Nachfrage der Beklagten bzw ihres Vaters versichert worden, daß damit alles bezahlt und erledigt ist. Vergegenwärtige man sich weiters, daß die Beklagte weder beim Abschluß des Leasingvertrags noch bei der späteren Auflösung persönlich Kontakt zur Bank aufgenommen hatte und die Geschäftsabwicklung immer von der Klägerseite vorgenommen wurde, weiters daß die Beklagte ein Abrechnungsschreiben der P C Bank AG vor Abschluß des Kaufvertrags mit dem Abrechnungssaldo S 0,-- erhalten habe, lasse dies nur den Schluß zu, daß der Irrtum der klagenden Partei aus den Umständen jedenfalls nicht offenbar auffallen mußte.
Im übrigen würde es sich um einen wesentlichen Irrtum handeln, weil sich die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt des Geschäftes, nämlich auf den Preis bezogen hatte und die Beklagte, hätte sie gewußt, daß weitere S 65.041,-- für das Auto zu bezahlen sind, den Autotausch wohl nicht abgeschlossen hätte. Die Rechtsfolge einer Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums wäre aber die Wandlung des Vertrages und dessen Aufhebung und Rückabwicklung; dies habe die klagende Partei niemals begehrt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil infolge Berufung der klagenden Partei im klagsstattgebenden Sinn ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil keine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden gewesen sei (Vertragsauslegung im Einzelfall). Das Berufungsgericht führte aus, die Beweisrüge zur Frage, in welchem Ausmaß der Geschäftsführer der klagenden Partei in die Vertragsgespräche eingebunden war, bedürfe keiner weiteren Eröterung, weil dies der rechtlichen Relevanz entbehre und überdies in der Berufung immerhin zugestanden werde, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei in dieser Angelegenheit ein Telefonat mit dem Vater der Beklagten tätigte. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Beklagte sei aufgrund des Vertrages verpflichtet gewesen, der klagenden Partei neben der Aufzahlung von S 98.000,-- noch einen weiteren Kaufpreis in Höhe des Klagsbetrages zukommen zu lassen. Die über Rückfrage des Vaters der Beklagten, ob mit der Zahlung von S 98.000,-- alles bezahlt sei oder ob noch zusätzliche Beträge zu leisten seien, vom Geschäftsführer der klagenden Partei abgegebene Erklärung, "er werde sich um den Leasingvertrag kümmern, es sei damit alles erledigt und abgeschlossen", könne nicht so interpretiert werden, daß dadurch der Kaufpreis auf S 98.000,-- reduziert worden wäre. Gemäß § 914 ABGB sei nämlich bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Es gehe aber aus dem Kaufvertrag Beil./2 eindeutig hervor, daß der Gesamtkaufpreis des Neuwagens S 190.238,-- beträgt, daß es sich beim Teilbetrag von S 98.000,-- nur um eine Aufzahlung handelt und daß die Differenz (nunmehr S 65.041,--) mit einem anderen Vermögenswert (Leasingfahrzeug) verrechnet werden soll. Wenn nun die "Übernahme" des Leasingfahrzeugs mit dem Klagsbetrag veranschlagt worden sei, so könne nicht die so deklarierte Aufzahlung in eine Gesamtzahlung (vollständige Tilgung) umqualifiziert werden. Es würde unter diesen Umständen jeglicher Übung des redlichen Verkehrs widersprechen, wollte man den Vertrag so verstehen, daß die Beklagte einen Neuwagen mit dem explizit vereinbarten Kaufpreis von S 190.238,-- (bzw reduziert S 163.054,--) gegen Bezahlung von bloß S 98.000,-- von einem Autohändler käuflich erworben hätte. Angesichts dieser Vertragsauslegung bedürfe es keines Rückgriffs auf eine Irrtumsanfechtung durch die Berufungswerberin.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht ist auf die Beweisrüge zur Frage, in welchem Ausmaß der Geschäftsführer der klagenden Partei in die Vertragsgespräche eingebunden war, nicht eingegangen und hat dies mit fehlender rechtlicher Relevanz begründet; weiters habe die klagende Partei immerhin ein Telefonat ihres Geschäftsführers mit dem Vater der Beklagten in dieser Angelegenheit zugestanden.
Damit ist das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben, weil gerade die Frage, wieweit der Geschäftsführer der klagenden Partei überhaupt in die Vertragsverhandlungen eingebunden war und welche Erklärungen er abgegeben hat, für die rechtliche Beurteilung wesentliche Tatsachen betrifft.
Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung bestehen keine tragfähigen Tatsachengrundlagen. Es geht nicht an, ohne Berücksichtigung der sonstigen Vertragsverhandlungen ausschließlich aus dem in Beil./2 gebrauchten Wort "Aufzahlung" abzuleiten, die Beklagte hätte sich neben dem in dieser Urkunde so bezeichneten bar zu leistenden Kaufpreis von S 98.000,-- zu einer weiteren Zahlung in Höhe von S 65.041,-- verpflichtet.
Die vom Erstgericht festgestellte Antwort des Geschäftsführers der klagenden Partei auf die Frage, ob mit S 98.000,-- alles bezahlt sei oder noch zusätzliche Beträge zu leisten seien, " es sei damit alles erledigt und abgeschlossen", ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, im Zusammenhalt mit dem sonstigen Ablauf der Gespräche bedeutsam. Das Berufungsgericht konnte daher nicht dahingestellt lassen, ob diese Erklärung überhaupt abgegeben wurde.
Erst dann, wenn das Berufungsgericht in einem mangelfreien Verfahren nach vollständiger Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen hat, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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