4Ob167/98g•OGH 4Ob167/98g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Agesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.404,26 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1997, GZ 40 R 680/97i-50, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Beide Vorinstanzen haben § 915 ABGB nur angewandt, weil die Auslegung der Bestimmung über das Weitergaberecht nach den in § 914 ABGB genannten Kriterien (Wortlaut, Parteienabsicht, Verkehrssitte) kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat. Es ist demnach weder richtig, daß die Vorinstanzen § 915 ABGB "neben" § 914 ABGB angewandt hätten, noch trifft es zu, daß sie sich gar nicht die Mühe gemacht hätten, Parteienabsicht und Verkehrssitte festzustellen.
Eine undeutliche Äußerung ist nicht jener Vertragspartei zuzurechnen, die den Vertragsverfasser eingesetzt hat, sondern derjenigen, die sie abgegeben hat. Es kommt entscheidend darauf an, wer die strittige Klausel ausgearbeitet hat (Schwimann/Binder, ABGB**2 § 915 Rz 19 mwN). Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß ihr Vertreter die Bestimmung über das Weitergaberecht formuliert hat. Die Bestimmung stammt demnach von der Klägerin, auch wenn die Initiative dazu vom Mieter ausgegangen ist. Der Mieter hat die Bestimmung keineswegs dem Vertreter der Klägerin "diktiert", sondern ein Weitergaberecht zugestanden erhalten, das hinter seinen Vorstellungen zurückblieb.
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