OGH 11Os57/98

11Os57/98Tribunal Superior9 de jun. de 1998

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OGH 11Os57/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht vom 27.Oktober 1997, AZ 43 Bl 109/97 = ON 91 des Aktes 28 U 523/94 des Bezirksgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Im Verfahren 28 U 523/94 des Bezirksgerichtes Salzburg wurde Peter F.E***** mit Urteil vom 23.Februar 1996 des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die vom Verurteilten zu bezahlenden Pauschalkosten wurden mit 5.000 S bestimmt und der dagegen erhobenen Beschwerde E*****s mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 1997 (ON 91 des Strafaktes) nicht Folge gegeben.

Diesen Beschluß bekämpft E***** mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Nichtigkeitsbeschwerde", in welcher er die Ausgeschlossenheit zumindest des Vorsitzenden des erkennenden Senats, aber auch die des in erster Instanz entscheidenden Richters geltend macht.

Nach dem im Strafverfahren herrschenden Grundsatz der Zweiinstanzlichkeit sind Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichtes - hier des Landesgerichtes Salzburg -, die über ein Rechtsmittel - hier die Beschwerde des Verurteilten gegen einen Kostenbestimmungsbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg - ergehen, unanfechtbar. Davon abgesehen ist das Beschwerdevorbringen nach der Aktenlage auch sachlich nicht berechtigt.

Die vorliegende "Nichtigkeitsbeschwerde" war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als unzulässig zurückzuweisen.

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