6Ob135/98s•OGH 6Ob135/98s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Renate Wimmer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Konrad W*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1998, GZ 45 R 1019/97d-29, den
Beschluß
gefaßt:
Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 4.5.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Donaustadt zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht hatte der Klägerin zusätzlich zur bisher erhaltenen Unterhaltsleistung von 2.900 S monatlich einen weiteren Unterhalt von monatlich 870 S ab 1.1.1994 zugesprochen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision nicht zulässig sei.
Nach Art XXXI Z 14 WGN 1997 sind die §§ 500, 502, 505 bis 508 a ZPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 4 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.
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