AUSL EGMR Bsw31195/96

Bsw31195/96Outro Tribunal20 de mai. de 1998

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AUSL EGMR Bsw31195/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1998

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Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ivanka Nikolova gegen Bulgarien, Bericht vom 20.5.1998, Bsw. 31195/96.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Rechte eines Untersuchungshäftlings.

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. war Buchhalterin in einem staatlichen Unternehmen. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein größerer Geldbetrag fehlte. Die Bf. erhielt eine Kopie des Prüfberichtes, in dem ua. festgehalten wurde, dass sie für den fehlenden Geldbetrag verantwortlich sei: Sie hätte vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht und daher Gelder veruntreut. In der Folge wurden Untersuchungen gegen die Bf. eingeleitet, einige Monate später erfolgte ihre Festnahme und Anklage. Der Untersuchungsrichter (U-Richter) befragte die Bf. und verhängte die Untersuchungshaft. Diese Entscheidung wurde noch am selben Tag vom zuständigen Staatsanwalt (StA) bestätigt, die Bf. wurde in diesem Verfahren nicht gehört. Sie erhob in der Folge ein Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft: Sie habe weder die Untersuchungen behindert, noch würde Wiederholungsgefahr bestehen, ferner hätte sie sich von einem gynäkologischen Eingriff noch nicht zur Gänze erholt. Dieses Rechtsmittel wurde abgewiesen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und von dieser an das zuständige Gericht weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft legte ein Schreiben bei, mit der Empfehlung, das Rechtsmittel abzuweisen und die Inhaftierung der Bf. als rechtmäßig zu bestätigen. Das Gericht wies das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung ab. Weitere Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos.

Die Bf. wurde kurze Zeit später von 3 medizinischen Sachverständigen untersucht, mit dem Ergebnis, dass eine Entlassung aus der Haft wegen gesundheitlichen Gründen nicht notwendig war. Ein Monat später musste die Bf. aufgrund von plötzlich auftretenden Koliken ins Spital überstellt und noch am selben Tag operiert werden. Eine im Anschluss daran erfolgte ärztliche Untersuchung ergab, dass ein weiterer Verbleib in der Haftanstalt aufgrund ihres Gesundheitszustandes vorerst nicht geboten war; die Bf. wurde folglich unter Hausarrest gestellt. Einige Monate später übermittelte der U-Richter den Akt an den StA, dieser ordnete jedoch die Fortsetzung der Untersuchungen an. Die Kms. wurde vom weiteren Verlauf des Falles nicht mehr informiert.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (hier: Recht auf Vorführung vor einen Richter oder einen anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten) sowie von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:

Die Bf. bringt vor, sie sei nach ihrer Festnahme nur dem U-Richter und nicht dem StA, der ihre Festnahme bestätigt hatte, vorgeführt worden. Diese Regelung würde zudem von der bulg. Rechtsordnung gesetzlich gedeckt sein. Ferner sei der StA kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter. Er führte bzw. überwachte die gegen sie eingeleiteten Untersuchungen und könne darüber hinaus als Vertreter der Anklage an den nachfolgenden Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der StA sei weder unabhängig noch unparteilich iSv. Art. 5 (3) EMRK.

Die Kms. hatte im Fall Assenov/BLG eine gleichlautende Bsw.-Behauptung zu prüfen und stellte eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK fest; es gibt keine Gründe, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen: Der StA ist aufgrund seiner gesetzlich vorgesehenen Funktionen kein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter iSv. Art. 5 (3) EMRK, zudem wurde im vorliegenden Fall die Bf. dem StA nicht vorgeführt. Gleiches trifft für den U-Richter zu: Dieser ist zwar theoretisch unabhängig, nicht jedoch faktisch, da der StA die Kompetenz hat, das Untersuchungsverfahren zu überwachen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Die Bf. behauptet ua., weder der StA noch das Gericht hätten die Argumente, die sie gegen die Verhängung bzw. Fortsetzung der U-Haft vorgebracht hatte, ausreichend geprüft. Das Gerichtsverfahren war weder kontradiktorisch noch war die Bf. während der Verhandlung anwesend, ebensowenig konnte die Bf. Akteneinsicht nehmen. Die unterlassene Überprüfung der von der Bf. vorgebrachten Einwände gegen die Verhängung der U-Haft war gesetzlich gedeckt, zudem entsprach es der st. Praxis. Dennoch entsprach sowohl der Umfang als auch die Art der Überprüfung des Gerichtes nicht den Anforderungen von Art. 5 (4) EMRK. Das Gericht hat es zudem unterlassen, die Bf. über die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die dem Rechtsmittel beigelegt war, in Kenntnis zu setzen; ebensowenig dürfte es für die Bf. möglich gewesen sein, Akteneinsicht zu nehmen bzw. neue Beweise vorzubringen. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 20.5.1998, Bsw. 31195/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 179) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Nikolova.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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