10ObS151/98y•OGH 10ObS151/98y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfonz H*****, Maurerhelfer, ***** vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1998, GZ 8 Rs 204/97z-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Jänner 1997, GZ 37 Cgs 194/95w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung, die das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen hat, eine nicht eingehende Erörterung der Beschwerden des Klägers geltend gemacht wird, ist dieser angebliche Verfahrensmangel nicht gegeben (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Soweit damit versucht wird, Zweifel an der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten Sachverständigengutachten geltend zu machen, wird ein unzulässiger, da im § 503 ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, so daß darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die medizinischen Sachverständigen haben die von der Revision relevierte altersgemäße Abnützung der Wirbelsäule mit den daraus resultierenden Beschwerden wie auch die Abnützung an beiden Kniegelenken bei Bandinstabilität bei der Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt; die Fähigkeit zu Arbeiten im Gehen und Stehen ist danach nicht eingeschränkt. Da der vom Berufungsgericht herangezogene Verweisungsberuf des Wächters im Sitzen oder Stehen, unterbrochen durch zeitweiliges Gehen ausgeführt wird, kommt es auch darauf, ob dem Kläger, wie dies von der Revision geltend gemacht wird, ständiges Gehen und Stehen nicht möglich ist, nicht an. Ob der Kläger den Beruf des Aufsehers in einem Museum ausüben kann, braucht im Hinblick darauf, daß die Verweisung auf den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberuf des Wächters und auch Portiers jedenfalls möglich ist, nicht untersucht zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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