15Os83/98•OGH 15Os83/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 30 Vr 2496/97 anhängigen Strafsache gegen Heinrich W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.März 1998, AZ 7 Bs 135/98 (ON 325 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Heinrich W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 4.Dezember 1997 verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck über Heinrich W***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO, weil er dringend verdächtig ist, im Dezember 1997 in Innsbruck das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (§ 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG) dadurch begangen zu haben, daß er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzte, indem er entweder 60 Gramm hochprozentiges Kokain oder ca 150 Gramm gestrecktes Kokain (mit 37,2 Gramm reiner Kokainbase) an den gesondert verfolgten Harald W***** übergab und weitere Kokainverkäufe tätigte.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer (gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages durch den Untersuchungsrichter gerichteten) Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO bis längstens 25.Mai 1998 (ON 325).
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde behauptet Heinrich W*****, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die unrichtige Beurteilung des dringenden Tatverdachtes und des bezeichneten Haftgrundes verletzt worden zu sein (ON 334).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die unter Verweisung auf die Begründung der Vorentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz (ON 15 und ON 16 im photokopierten Akt ON 294, in denen die belastenden Umstände ausführlich und aktengetreu dargelegt werden) besonders hervorgehobenen Beweisgrundlagen, nämlich die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, die Ergebnisse der Voruntersuchung, Beziehungen zu einer mutmaßlichen kriminellen Organisation sowie die gegen Harald W***** erhobene Anklageschrift, tragen die für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche qualifizierte Verdachtslage.
Dies erkennt zwar auch die Beschwerde, wendet aber dagegen ein, diese sogenannten "Berichte bzw Aktenvermerke und Zwischenberichte der Suchtgiftgruppe" reichten hiefür nicht aus; die darin aufgestellten Behauptungen seien durch keine Beweisergebnisse konkretisiert, zumal Harald W***** die von ihm dem verdeckten Ermittler gegenüber angeblich gemachten, den Beschuldigten belastenden Äußerungen in seinen Vernehmungen bestritten habe, dessen Lebensgefährtin Michaela H***** den Beschuldigten W***** nicht kenne und ihn auch auf einem Lichtbild nicht erkannt habe, der angebliche Kokainvorrat in der Wohnung nicht gefunden worden sei, keine Kontakte zu verdächtigen Gruppen bestünden und weder Blut- noch Harnproben vorlägen.
Solcherart nimmt der Beschwerdeführer jedoch bloß den von ihm selbst gewürdigten Beweiswert der objektiv gegen ihn sprechenden Beweismittel vorweg zu seinen Gunsten in Anspruch, verkennt dabei aber, daß die Beweiswürdigung (§ 258 StPO) - sollte Anklage erhoben werden - ausschließlich Aufgabe des Schöffengerichtes ist, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.
Entgegen dem verfehlten und teilweise mißverständlich argumentierenden Beschwerdestandpunkt bezeichnet das Oberlandesgericht aber auch jene bestimmten Tatsachen (gewerbsmäßige, wiederholte Weitergabe großer Kokainmengen; Äußerung des Harald W***** dem verdeckten Ermittler gegenüber, beliebige Mengen über seinen Mittelsmann verschaffen zu können; Verbindung zu einer mutmaßlichen kriminellen Organisation, die unter anderem Suchtgiftgeschäfte großen Ausmaßes betreibt; mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB und eine Vorstrafe wegen § 16 Abs 1 SGG), welche insgesamt die Gefahr indizieren, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO), oder eine solche gleichartige Straftat, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (Z 3 lit c leg. cit).
Demnach wurde Heinrich W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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