11Os17/98•OGH 11Os17/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anita K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 2. Dezember 1998, GZ 9 Vr 235/97-33 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde die am 7.September 1978 geborene Anita K***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum 1 a) und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (1 b) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB
(2) schuldig erkannt.
Darnach hat sie
(zu 1) an einer fremden Sache, nämlich am landwirtschaftlichen Anwesen ihrer Eltern Johann und Marianne K*****, ohne deren Einwilligung
a) am 19.März 1997 durch Einbringen einer Zündquelle in die Scheune, wodurch der Wirtschaftstrakt zerstört wurde, eine Feuersbrunst verursacht;
b) am 24.März 1997 durch Anzünden von Textilien in einem unbewohnten Raum im 1.Stock des Wohnhauses eine Feuersbrunst zu verursachen versucht und
(zu 2) am 2.März 1997 Verfügungsberechtigten der Volkstanzgruppe Andorf eine Kellnerbrieftasche mit 8.356 S Bargeld mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz weggenommen.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß an den in ihrem Zimmer wahrgenommenen (und von ihr verborgenen) Feuerzeugen Fingerabdrücke aufscheinen, die nicht von ihr stammen, weshalb nicht auszuschließen sei, "daß auch andere Personen am Vorfallstag oder vorher und auch nachher dieses Feuerzeug in Händen hielten".
Durch die Ablehnung dieses Antrages wurden indes Verteidigungsrechte der Angeklagten schon deshalb nicht verletzt, weil das Gericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die in Rede stehenden Feuerzeuge eine Vielzahl verschiedener Personen in Händen hatten (US 7). Daß damit, worauf der Beweisantrag im Ergebnis abzielt, die Möglichkeit der Täterschaft anderer Personen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, ist offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises.
Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Tatrichter den beiden Feuerzeugen nur insoweit Beweiserheblichkeit zuerkannten, als sie von der Angeklagten, wiewohl sie sich entgegen deren ursprünglichen Behauptung (S 425/1 I) nachweislich am 24.März 1997 um 10:15 Uhr in ihrem Zimmer befunden hatten, verborgen worden sind und das Versteck den erhebenden Beamten erst nach Androhung einer Hausdurchsuchung bekanntgegeben wurde (US 7; vgl S 445/I, 465/I). Im Hinblick darauf entbehrt aber der der Ablehnung verfallene Beweisantrag einer substantiellen Begründung, weshalb daraus eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten gewesen wäre.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) setzt die Beschwerdeführerin der (nicht näher begründeten) Feststellung, sie habe die Tenne am 19.März 1997 kurz vor Brandausbruch durch das hofseitige Tor betreten (US 4), die Aussage ihres (nur vor der Gendarmerie vernommenen) Vaters Johann K***** entgegen, der angegeben hatte, daß die beiden zweiflügeligen Scheunentore von innen angehängt und damit verschlossen waren (S 357/I), weshalb die Angeklagte auf die vom Schöffengericht angenommene Weise nicht in die Scheune hätte gelangen können.
Dem ist entgegenzuhalten, daß selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung daraus nicht der Schluß gezogen werden kann, daß der Angeklagten der Zutritt zur Tenne gänzlich unmöglich gewesen wäre. Ist doch aktenkundig, daß man auch durch den Stall, dessen hofseitige Tür nicht zugewesen war (S 357 und 365/I), die Scheune betreten konnte (S 363/I). Nur dann aber käme der relevierten Aussage die Eignung zu, Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Täterschaft der Angeklagten zu erwecken, wenn das hofseitige Scheunentor die einzige Zutrittsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin gewesen wäre.
Auch mit dem übrigen zu diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen wurden weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung noch aktenkundige Umstände aufgezeigt, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Urteilsannahmen aufkommen ließen.
Dies gilt für den Vorwurf mangelhafter Ermittlungen zur Feststellung, die Angeklagte habe das Feuer mit einem mitgebrachten Feuerzeug entfacht ebenso wie für die Behauptung, nicht (jeweils im Torbereich befindliche) Strohquader, sondern die Lagerung der Heu- und Grummetvorräte sei als Brandherd anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Feststellung ihrer Täterschaft an der versuchten Brandlegung vom 24.März 1997 (Urteilsfaktum 1 b) durch Kritik an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Daniela S***** in Frage zu stellen versucht, verkennt sie, daß der angezogene formelle Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gerade nicht gestattet.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider vermag das unter der Tatsachenrüge erstattete Vorbringen aber auch den gleichfalls relevierten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen. Dazu ist die Zeugenaussage ihres Vaters schon deshalb nicht geeignet, weil dieses Beweisergebnis in die Hauptverhandlung nicht eingebracht wurde, die Behauptung aber, nicht die Strohquader, sondern die Heu- und Grummetvorräte seien als Brandherd anzusehen, keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Daß die Tatrichter die Überzeugung gewannen, die Angeklagte habe mit einem mitgebrachten Feuerzeug einen Strohquader angezündet, wurde unter Hinweis auf ihr Verhalten - die unmittelbar nach der Brandlegung vom 19.März 1997 im Zimmer der Angeklagten von Gendarmeriebeamten wahrgenommenen Feuerzeuge wurden von ihr in der Folge in einem Versteck verborgen, welches sie erst nach Androhung einer Hausdurchsuchung preisgegeben hatte (US 7) - und ihre äußerst widersprüchlichen Angaben (US 6) logisch und empirisch einwandfrei begründet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider blieb auch der angebliche Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Daniela S*****, sie hätte die Türe der Angeklagten hören müssen, und der festgestellten Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Urteilsfaktums 1 b nicht unerörtert. Das Erstgericht hat sich ausführlich mit der Aussage dieser Zeugin auseinandergesetzt (US 6 Mitte) und daraus formell mängelfrei den Schluß gezogen, daß S***** - nachdem sie am Morgen des 24. März ihren Lebensgefährten zum Bahnhof gebracht hatte - wieder im Begriffe war, einzuschlafen und mehr oder minder "döste", weshalb sie ein vorsichtiges Öffnen der Tür durch die Angeklagte nicht bemerken mußte.
Kein Begründungsmangel haftet der Feststellung an, die Angeklagte habe sich etwa gegen 6:45 Uhr vom Wohnhaus zum hofseitigen Tennentor begeben. Denn das Schöffengericht konnte sich dabei auf die Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen, wonach sie ca 10 Minuten nach 6:30 Uhr mit ihrem PKW vom Hof weggefahren ist (S 158/II). Diese Feststellung ist aber mit den aufgrund des vom Erstgericht für glaubwürdig gehaltenen Gutachtens des Sachverständigen Hübsch angenommenen Zeitpunkt der Brandlegung, welche zwischen 6:38 Uhr und 6:48 Uhr erfolgte (S 154; US 5), zwanglos in Einklang zu bringen.
Der das Faktum 1 b betreffende Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe sich bei seiner Feststellung, wonach die Angeklagte am Morgen des 24.März 1997 ihr Radio um 5:30 Uhr eingeschaltet habe, mit den Angaben der Daniela S***** im Vorverfahren nicht auseinandergesetzt, denen zufolge diese Zeugin das Radio erst 15 bis 20 Minuten später gehört habe, betrifft keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand. Denn angesichts dessen, daß sich die Beschwerdeführerin nach den Urteilsannahmen kurz vor 6:00 Uhr in die unbewohnte Stube begab und dort Textilien in Brand setzte, kann es dahingestellt bleiben, ob ihr Radio bereits um 5:30 Uhr oder erst um 5:45 Uhr bzw 5:50 Uhr zu hören war.
In Wahrheit stellen sich die Beschwerdeausführungen nur als hier unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Tatrichter dar, was die Beschwerdeführerin im übrigen selbst zugesteht, wenn sie einräumt, daß angesichts der Verfahrensergebnisse auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre.
Auch die zum Nachweis einer Unvollständigkeit der Begründung zum Urteilsfaktum 2 erhobenen Einwendungen (Z 5) gehen fehl.
Es ist zwar richtig, daß das Schöffengericht die Tatzeit mit 22.März 1997 festgestellt hat, ohne sich mit der Verantwortung der Angeklagten, der zufolge sie die verfahrensaktuelle Geldbrieftasche erst am 5.März 1997 an sich genommen habe, auseinanderzusetzen. Indes betrifft dieser Umstand keine für den Schuldspruch erhebliche Tatsache, ist es doch für die rechtliche Beurteilung als Diebstahl nicht entscheidend, ob sie die Brieftasche mit dem Geld bereits unmittelbar nach der Theateraufführung am 2.März 1997 oder erst drei Tage danach im Pfarrsaal "gefunden" hat. Denn auch im letzteren Fall verwirklichte sie den unter Anklage gestellten Diebstahl an der ausreichend individualisierten Geldbrieftasche, welche sie nicht etwa "gefunden", sondern unter Bruch des - verlängerten - Gewahrsams des über den Pfarrsaal Verfügungsberechtigten an sich gebracht hat.
Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat sich das Erstgericht, der Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider, keineswegs mit einer bloßen Scheinbegründung begnügt. Vielmehr hat es die Bereicherungsabsicht der Angeklagten ohne Verstoß gegen die Denkgesetze insbesondere auf die Überlegung gestützt, daß es der Angeklagten problemlos möglich gewesen wäre, sich mit einem Mitglied der Volkstanzgruppe in Verbindung zu setzen oder zumindest bekanntzugeben, daß sich die Kellnerbrieftasche samt Bargeld in ihrem Gewahrsam befindet (US 9).
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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