OGH 11Ns7/98

11Ns7/98Tribunal Superior12 de mai. de 1998

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OGH 11Ns7/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 21 Bs 145/98 des Oberlandesgerichtes Wien und 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über dessen Ablehnungs- und Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

In der bezeichneten Strafsache wies das Landesgericht St.Pölten mit Beschluß vom 3.April 1998 die neuerlichen Wiederaufnahmeanträge des Gebhard S***** ab (ON 191). Gleichzeitig mit der dagegen eingebrachten Beschwerde stellte der Genannte mit Eingaben an das Oberlandesgericht Wien und an den Obersten Gerichtshof den Antrag auf "Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien" verbunden mit einer als Delegierungsantrag zu wertenden "Bitte, den Strafakt dem Oberlandesgericht Innsbruck wegen völliger Unbefangenheit zuzuweisen".

Die Anträge sind teils nicht berechtigt, teils unzulässig.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Das Vorbringen des Gebhard S***** enthält jedoch keine solchen Gründe. Denn das Ablehnungsbegehren erschöpft sich, ohne Richter des Oberlandesgerichtes Wien namentlich zu erwähnen, in pauschalen, offenbar auch auf den Präsidenten bezogenen Behauptungen wie zB eines Staues von Emotionen, Bekanntschaften und Verwandtschaften zu den Landesgerichten St.Pölten und Krems (gemeint: zu dort tätigen Personen) sowie angebliche "Fehler und Skandale".

Damit werden aber keinerlei konkrete Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f). Auf bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).

Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

Die als Delegierungsantrag zu wertende Bitte, den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuweisen, entbehrt der erforderlichen Substantiierung. Mit dem bloßen Hinweis, daß das Oberlandesgericht Innsbruck in völliger Unbefangenheit entscheiden solle, wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (§§ 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (§§ 72 bis 74 a StPO) zu trennen (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12).

Der Delegierungsantrag war daher zurückzuweisen.

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