12Os43/98•OGH 12Os43/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Novica St***** wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Jänner 1998, GZ 9 b Vr 11.040/97-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und der Verteidigerin Mag.Dr.Weber zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der (am 1.Jänner 1970 geborene) jugoslawische Staatsangehörige Novica St***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 (richtig:) Abs 2, 3 und 4, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien in der ersten Jahreshälfte 1997 die im Urteilsspruch näher bezeichneten Gegenstände (überwiegend Uhren, Schmuckstücke und elektronische Geräte) in nicht mehr exakt feststellbarem, 25.000 S jedenfalls, nicht aber 500.000 S übersteigendem Gesamtwert gewerbsmäßig gekauft, die andere durch Einbruchsdiebstähle, sohin durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangt haben, welche aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wobei er diese Umstände kannte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich bloß gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 164 Abs 3 und 4, zweiter und dritter Fall StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB, der aus einem Vergleich zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils abgeleitet wird, liegt nicht vor. Wenn das Erstgericht im Urteilssatz in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut aussprach, daß der Angeklagte die Herkunft der gekauften Sachen aus Einbruchsdiebstählen kannte, so steht dies - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus mit der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Tatsachenfeststellung, daß der Angeklagte es bei dem ersten hier abgeurteilten Teilakt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß die Gegenstände aus Wohnungseinbrüchen stammen, während er in der Folge um diesen Umstand wußte (US 12), keineswegs in einem unvereinbaren Gegensatz, weil für die Kenntnis der die Strafdrohung begründenden Umstände im Sinn des § 164 Abs 4 StGB schon bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, ohne daß das Gesetz in diesem Zusammenhang auf "Wissen" bzw "Wissentlichkeit" abstellt (Foregger/Kodek StGB6 § 164 Anm V; Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 77 mwN).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung auf. Durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen konnte sich das Erstgericht dazu unter anderem auch auf die Aufbewahrung des verhehlten Diebsgutes im Kleiderschrank zwischen Wäschestücken als (mit-)beachtliches Indiz für eine auf ein fortlaufendes Einkommen durch wiederkehrende Begehung der Hehlereien ausgerichtete Täterabsicht stützen (US 14).
Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was zur Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB vorgebracht wird. Der für die Tatbeurteilung entscheidende Wert der verhehlten Sache bestimmt sich nach dem Sachwert im Zeitpunkt der Tathandlung (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 164 E 48), wobei die für die Vermögensdelikte im allgemeinen und den Diebstahl im besonderen bestehenden Regeln anzuwenden sind (Liebscher im WK § 164 Rz 44). Demnach ist nach gefestigter Rechtsprechung der Wiederbeschaffungswert der verhehlten Sache im legalen Geschäftsverkehr maßgebend (Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 20), nicht aber - wie von der Beschwerde reklamiert - ein (niedrigerer) Schwarzmarktpreis, in dem sich das aus der diebischen Herkunft folgende Aufdeckungs- und Betretungsrisiko als verwertungserschwerender Faktor niederschlägt. Spezifische Gegebenheiten des illegalen Marktes, wie der vom (hier gewerbsmäßig agierenden) Hehler dort erzielbare Erlös bleiben als rechtlich unbeachtlich regelmäßig ebenso außer Betracht, wie die Dimension tatbedingter wirtschaftlicher Gewinnmöglichkeiten für die Frage strafrechtlich relevanter Wertqualifikationen.
Die sohin insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 164 Abs 4 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall entsprechenden Vorverurteilungen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, die Sicherstellung der verhehlten Sachwerte und das ("wenn auch nicht umfassende") Geständnis hingegen als mildernd wertete.
Auch der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf das seiner Meinung nach im Umfang des Schuldspruchs umfassende Geständnis, die negative Beeinflussung durch das jeweils an ihn herangetragene Kaufanbot, die damit verbundene günstige Gelegenheit, seine Notlage und die wirtschaftliche und fremdenrechtliche Abhängigkeit seiner schuldlosen Angehörigen eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Unter Berücksichtigung des von längerfristig beharrlich fortgesetzter, teils kapitaler einschlägiger Delinquenz gekennzeichneten Vorlebens, an das sich die trotz einschneidender Hafterfahrungen gewerbsmäßig realisierten urteilsgegenständlichen Tathandlungen nahtlos anschließen, stellt sich der bekämpfte Strafausspruch - dem Berufungsstandpunkt zuwider - im Sinne der erstinstanzlichen Erwägungen durchaus als jenes sachgerechte Sanktionsausmaß dar, das nach Lage des Falles zur Erreichung der gesetzlichen Strafzwecke unabdingbar geboten erscheint. Für die angestrebte Strafreduktion blieb demnach kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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