OGH 13Os47/98

13Os47/98Tribunal Superior22 de abr. de 1998

Abrir fonte

Texto completo

OGH 13Os47/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radenko M***** und Sadat E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Oktober 1997, GZ 12 Vr 1630/97-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Radenko M***** und Sadat E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 13.Juni 1997 in Graz als Mittäter außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Monika B***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem Sadat E***** die Wohnungstür verschloß, den Schlüssel abzog, B***** an den Oberarmen erfaßte, zum Bett zerrte, auf dieses niederdrückte und ihre Unter- und Oberhose herunterriß, Radenko M***** aber seinen Penis in deren Mund und Vagina einführte.

Die von Radenko M***** aus Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b, von Sadat E***** indes aus Z 5, 5 a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Radenko M*****:

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), im Herkunftsland der Angeklagten sei die Bezeichnung "Bruder" nicht auf Blutsverwandte beschränkt, sondern werde auch für Bekannte verwendet, betrifft keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26). Auch wurde keineswegs allein aus dieser gegenseitigen Anrede auf Mittäterschaft geschlossen.

Weil das Schöffengericht ohnehin (widerspruchsfrei) davon ausgegangen ist, daß nur E***** Gewalt gegen B***** ausübte, geht die eine Gewaltanwendung auf Seiten des M***** bestreitende Beschwerde insoweit ins Leere.

In sich widersprüchliche Begründung der tatrichterlichen Verneinung einer Notstandssituation oder deren irrtümlicher Annahme liegt nicht vor:

Weshalb nämlich die im Rahmen der Beweiswürdigung erwogenen Alternativen für der Tat vorangegangene Handgreiflichkeiten der Täter untereinander als "perfides Zusammenspiel", um das Opfer M***** gegenüber gewogen zu stimmen oder als "Kampf um die Beute", den Denkgesetzen zuwiderlaufen sollte, bleibt unerfindlich.

Das Zutreffen einer der Varianten ist für die Schuldfrage unerheblich, ihre zureichende Begründung aus Z 5 daher nicht zu bekämpfen.

Die Berücksichtigung der (teilweise geständigen) Verantwortung des E***** bei Verneinung eines auf M***** ausgeübten Zwanges zur Tatbegehung steht nicht im Widerspruch zur Annahme bloß eingeschränkter Glaubwürdigkeit. Gänzliche Unglaubwürdigkeit haben die Tatrichter E***** nicht attestiert (vgl US 11 bis 13).

Schließlich kann auch die Frage, ob aufgrund einer Absprache der Täter zunächst List (vgl US 12) angewandt werden sollte, als nicht entscheidend dahinstehen. Das Adverb "allenfalls" aber bezieht sich auf die bei Versagen der List nach Ansicht der Tatrichter in Aussicht genommene Gewalt und stellt gar keine, mithin auch keine bloß scheinbare Begründung tatsächlicher Annahmen, vielmehr Teil einer Feststellung dar.

Ob M***** B***** vor der Tat in zumindest stillschweigender Übereinkunft mit E***** (eine Weile) allein mit diesem zurücklassen wollte, betrifft keine (aus Z 5 a bekämpfbare) entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für den (inhaltlich aus Z 5 relevierten) genauen Zeitpunkt des Tatentschlusses.

Die entschuldigenden Notstand behauptende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und b, der Sache nach nur lit b) verfehlt mit dem Hinweis auf die Verantwortung des M***** und Angaben Bs die erforderliche Ausrichtung an den tatsächlichen Urteilsannahmen. Zudem übergeht sie die Feststellung, wonach E durch Gewalt M***** Beischlaf und Oralverkehr mit B***** ermöglichte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sadat E*****:

Der Grund für die bereits erwähnten Handgreiflichkeiten vor der Tat betrifft, wie dargelegt, keine entscheidende Tatsache. Die für möglich gehaltenen Varianten, den Raufhandel mit der Annahme arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der nachfolgenden Tat in Einklang zu bringen, wurden jedoch mit Bestimmtheit genannt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 42).

Aus dem Fehlen einer gesonderten Klarstellung des an anderer Stelle festgehaltenen Umstandes (vgl US 13 und 16; § 270 Abs 2 Z 5 StPO), daß E***** nach Rückkehr des M***** die Wohnungstür erneut verschloß, ist ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe nicht abzuleiten. Zudem würde durch den Wegfall nur einer der beiden gleichwertigen Nötigungshandlungen die Subsumtion unter § 202 Abs 2 StGB ohnehin nicht berührt.

Die (inhaltlich aus Z 9 lit a) geübte Kritik an fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht prozeßordnungswidrig die Annahmen der Tatrichter (vgl US 7 und 15). Dazu kommt, daß der Begriff des "gemeinsamen Tatentschlusses", als substanzloser Gebrauch von verba legalia kritisiert, nicht vom Gesetz verwendet wird. Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Mittäterschaft negiert schließlich die eingehende Argumentation der Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag aus den erwähnten, im Urteil umfassend erörterten Handgreiflichkeiten vor der Tat keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme gemeinschaftlich unternommener Vergewaltigung zu wecken.

Die Sumsumtionsrüge (Z 10) übergeht die zum Handlungsunrecht getroffenen Feststellungen und jene, daß es die von E***** gegen B***** ausgeübte Gewalt M***** ermöglichte, mit ihr Beischlaf und Oralverkehr zu vollziehen. Sie verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390 a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.