15Os60/98•OGH 15Os60/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bilal Ö***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den "Einspruch" sowie über "die Mitteilung - Überprüfung Nichtigkeit und Berufung und Beschwerde" des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4.Dezember 1997, GZ 15 Os 167/97-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die als "Einspruch" und als "Mitteilung - Überprüfung Nichtigkeit und Berufung und Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde (ua) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö***** verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben.
In zwei getrennten an den Vorsitzenden des erkennenden Senates adressierten Eingaben vom 27.Februar 1998 und vom 26.März 1998 remonstriert der Verurteilte abermals gegen die ihm im Urteil angelastete Qualifikation des unter Verwendung einer (mit Platzpatronen geladenen) Gaspistole verübten schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB sowie gegen die Höhe der über ihn verhängten Freiheitsstrafe.
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof jedoch oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Die "Rechtsmittel" des Verurteilten waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
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