2Ob97/98y•OGH 2Ob97/98y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Anton F*****, und 2. Eva-Maria F*****, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Herbert H*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.Februar 1998, GZ 6 R 15/98p-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert; das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann zufolge § 84 Abs 2 GBG nicht im Grundbuch angemerkt werden, weil er nicht mehr als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft eingetragen ist.
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