OGH 9Ob67/98p

9Ob67/98pTribunal Superior1 de abr. de 1998

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OGH 9Ob67/98p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Hausberger ua, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagte Partei 1) Inge F*****, 2) Walter F*****, beide Gasthof-Pension "K*****", ***** vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1997, GZ 1 R 416/96z-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reservierten die Beklagten der Klägerin ua für den noch streitgegenständlichen Zeitraum ein Kontingent von 100 Hotelbetten. Nach der ursprünglich getroffenen Vereinbarung war die Klägerin verpflichtet, die genaue Anzahl der Gäste sieben Tage vor deren Anreise bekanntzugeben. Nachträglich wurde diese Vereinbarung dahin abgeändert, daß eine "Verfallsfrist" bis 1.10.1995 festgelegt und darüber hinaus vereinbart wurde, daß die Klägerin das Bettenkontingent (bis zum 1.10.1995) nur in dem Umfang ausschöpfen dürfe, in dem sie bereits über Buchungen bzw. Aufträge von Reiseveranstaltern verfüge.

Soweit sich daher die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel (und zwar sowohl in der Rechts- als auch in der Mängelrüge) mit umfangreichen Ausführungen gegen die "Rechtsauffassung" der Vorinstanzen wendet, sie habe bereits bei der bis 1.10.1995 zu erfolgenden Bekanntgabe der Ausnützung des Kontingentes über entsprechende Buchungen bzw. Aufträge von Reiseveranstaltern verfügen müssen, so bekämpft sie damit in Wahrheit in unzulässiger Weise die für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO zeigt sie nicht auf.

Ob - wie das Berufungsgericht meint - der von der Klägerin vertretene Rechtsstandpunkt auf eine sittenwidrige Knebelung der Beklagten hinauslaufen würde, braucht nicht erörtert werden, weil dieser Standpunkt im Hinblick auf die hier getroffenen Vereinbarungen ohnedies nicht zum Tragen kommt.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die im Laufe des Verfahrens erfolgten Änderungen des Streitwertes richtet, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt (EFSlg 41.818).

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