9Ob50/98p•OGH 9Ob50/98p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut J*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hermann O*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Anton Waltl ua, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen S 605.183,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.November 1997, GZ 3 R 218/97t-43, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien in erster Instanz war völlig unstrittig, daß zwischen den Parteien eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bestand. Der erstmals in der außerordentlichen Revision erhobene Einwand, daß die Parteien ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs 2 Z 1 HGB nicht als bloße Minder-, sondern bereits als Vollkaufleute betrieben hätten, was dem Betrieb und der Annahme einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengestanden wäre (Schwimann/Jabornegg/Resch, ABGB**2 VI § 1175 Rz 2 mwN), stellte sich weder nach dem Vorbringen noch nach den Verfahrensergebnissen.
Ob das weitere wirtschaftliche Agieren der Parteien nach der ebenfalls unstrittigen Auflösung der Zwei-Mann-Gesellschaft ganz oder zumindest in Teilbereichen auf konkludenter Übereinstimmung beruhte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage. Daß dem Kläger im Rahmen der "Auseinandersetzung" der Gesellschaft noch ein restlicher Gewinnanteil gebührt, räumte sogar der Beklagte bei seiner Vernehmung ein. Ob das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den Beklagten übergegangen ist oder nur wesentliche Teile davon, ist für den Verfahrensausgang unerheblich, weil beide Parteien davon ausgingen, daß der Beklagte bis auf die bereits an den Kläger geleisteten Vorwegzahlungen den gesamten Gewinn aus der Gesellschaft mitgenommen hat. Ob zwischen den Parteien noch Miteigentum am gesamten Gesellschaftsvermögen oder Teilen davon besteht bzw ob der Beklagte Gesamtrechtsnachfolger wurde und der Kläger einen Abschichtungsanspruch hat, ist hier gleichfalls unerheblich, weil die zu erfolgende Aufteilung des Gewinnes naturgemäß nur durch Zuweisung eines Geldanspruches erfolgen kann, dessen Höhe in der Revision nicht weiter releviert wird.
Da Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren wären, aufgrund der spezifischen Gestaltung des konkreten Einzelfalles nicht vorliegen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.