1Nd1/98•OGH 1Nd1/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef M***** gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatz den
Beschluß
gefaßt:
Zur Rekursentscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluß vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel, AHG**2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).
Die Delegierung des Oberlandesgerichts Wien ist zweckmäßig.
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