OGH 12Os29/98

12Os29/98Tribunal Superior26 de mar. de 1998

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OGH 12Os29/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Herbert M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.Oktober 1997, GZ 6 Vr 1035/94-248, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Kurt Herbert M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (Schuldspruchfaktum 1.) und demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte M***** auf die Beseitigung des Strafausspruchs verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Heinz Jörg H***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Heinz Jörg H***** die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden - Urteil wurden (im zweiten Rechtsgang) Kurt Herbert M***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (1.) und Heinz Jörg H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (3.) schuldig erkannt.

Danach haben

"1. Kurt Herbert M***** als faktischer Geschäftsführer der Firma I***** dazu beigetragen, daß Ing.Willibald G***** als Alleingesellschafter der Firma T***** HandelsGesmbH die Bestandteile des Vermögens der im Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS Graz eingetragenen GesmbH beiseitegeschafft, veräußert bzw verringert hat und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelte, wobei er einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er Ing.Willibald G***** bewog, einen Scheck über 2,556.400 S vom Konto der Firma T***** GesmbH auszustellen, wobei dieser Scheck dazu diente, im Namen der Firma I***** Aktivvermögen der Projektgemeinschaft V***** zu erwerben, .....

3. Heinz Jörg H***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, am 9.9.1993 oder kurz vor dem 9.9.1993 Ing.Willibald G***** durch die Vorspiegelung, in der Lage zu sein, einen Geldbetrag von ATS 7 Mio in Italien in Lire zu einem 20 bis 25 %igen Diskont umzuwechseln, zur Übergabe eines Geldbetrages von ATS 7 Mio verleitet, wodurch dieser mit dem oben genannten Betrag geschädigt wurde".

Gegen diese Schuldsprüche richten sich vom Angeklagten M***** aus Z 5, 5 a und 9 lit a, vom Angeklagten H***** aus Z 5 a und 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Kurt Herbert M*****:

Im ersten Rechtsgang war der Beschwerdeführer als Mittäter des mitverurteilten Ing.Willibald G***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (anklagekonform) schuldig erkannt worden, weil er in der zweiten Hälfte des Jahres 1992 in Graz als Geschäftsführer der T***** GesmbH, vormals T***** Handels-Gesellschaft mbH, Bestandteile des Vermögens dieses Unternehmens beiseitegeschafft, veräußert, bzw dessen Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens vereitelt oder geschmälert hat, indem er aus Mitteln der T***** GesmbH an die I***** einen Betrag von 2,844.916,44 S zahlte. Der hier aktuelle - abermalige - Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Verbrechens der betrügerischen Krida weicht somit (anklagedifform) vom seinerzeitigen Schuldspruch, was die Schadenshöhe, Begehungsart und rechtliche Subsumtion anlangt, ab.

Der überwiegend undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) ist zunächst zu entgegnen, daß die Unterlassung der Bezeichnung der Tatzeit im Urteilsspruch dann keine Nichtigkeit begründet, wenn (wie hier) die vom Beschwerdeführer mit 25. Juni 1992 deter- minierte Tatzeit (223/VIII) - bei der zu Recht als dazu im Widerspruch stehend gerügten Bezeichnung der Tatzeit mit "zweiter Hälfte des Jahres 1992" handelt es sich ersichtlich um ein evident nachvollziehbares Zuordnungsversehen des Erstgerichtes - ohnedies in den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (US 13) der Verurteilung zugrunde gelegt wurde (Mayerhofer StPO4 § 260 E 32 c).

Da inhaltlich des aktuellen Schuldspruchs und der dazu getroffenen Konstatierungen der in Rede stehende, aus dem Vermögen der T***** stammende Betrag von 2,556.400 S im Wege eines von Ing.G***** auf ein Konto der T***** GesmbH (im folgenden kurz T*****) gezogenen Schecks - nicht wie im ersten Rechtsgang festgestellt, der I***** sondern unmittelbar - Vertretern einer unter dem Namen V***** firmierenden Organisationsform zufloß, ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt faktischer Geschäftsführer der I***** war, sodaß sämtliche auch aus Z 9 lit a dazu erhobenen Einwände auf sich beruhen können.

Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, daß der Angeklagte inhaltlich des Urteilsspruchs Ing.Willibald G***** bewog, den in Rede stehenden Scheck auszustellen und daß dieser Ausspruch über eine entscheidende Tatsache gänzlich unbegründet blieb. Der Beschwerdeführer ist aber dessenungeachtet dadurch nicht beschwert, weil das Erstgericht mit entsprechender Fundierung (zusätzlich) rechtlich gleichwertige Tathandlungen (Einlösung des Schecks, Einzahlung des Realisats auf anonyme, bereits zwei Tage zuvor eröffnete Sparkonten - US 13) feststellte und das Täterverhalten ohnehin in seiner Gesamtheit nicht als Bestimmungshandlung (spruchkonform) rechtlich dem zweiten Fall des § 12 StGB, sondern dessen dritten Fall zuordnete.

Da nach den Urteilsfeststellungen die V***** von der T***** erworben werden sollte (US 9 f), war die von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Kenntnis des Angeklagten davon, daß der in Rede stehende Scheck auf ein Konto der T***** gezogen war, in Ermangelung von der Beschwerde dargelegter oder sonst faßbarer, gegen diese Annahme sprechender Anhaltspunkte nicht gesondert erörterungsbedürftig. Auch der weitere Einwand, gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme, wonach zum Zeitpunkt der Einlösung des Schecks (auch) dem Angeklagten die finanziell triste Situation der T***** bekannt gewesen sei, bestünden im Hinblick darauf Bedenken, daß die Zahlungsunfähigkeit des Betriebes für deren Organe erst ab dem Jahre 1993 erkennbar war (Z 5 a), geht ins Leere, weil eine finanziell angespannte Situation eines Unternehmens nicht mit dessen Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen und selbst letztere für die Strafbarkeit des Schuldners irrelevant ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 14).

Der darüber hinaus Feststellungsmängel zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen relevierende Teil der Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil er sich über die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 14, 15) hinwegsetzt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Heinz Jörg H*****:

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag mit den Hinweisen auf die (von der tatrichterlichen abweichende) rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Anklagebehörde und im ersten Rechtsgang angeblich fehlende Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten des Beschwerdeführers keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch dieses Angeklagten tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Weshalb die Unterlassung der (nicht näher sub- stantiierten) "ergänzenden" Vernehmung der Zeugen Herbert R***** (auf dessen Einvernahme der Angeklagte verzichtete und dessen Angaben in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesen wurden - 241/VIII) und Herta D*****, "welche am Geschehen betreffend den Geldwechsel beteiligt waren", ein schwerwiegender, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung ignorierender Verfahrensmangel sein sollte, vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun.

Das weitere Vorbringen zur Tatsachenrüge erschöpft sich durch Problematisierung der von den Tatrichtern für den Schuldspruch herangezogenen Indizien, durch Betonung der Zuverlässigkeit der eigenen Verantwortung und durch die Darstellung von Würdigungsvarianten der Verfah- rensergebnisse, die von jenen der Tatrichter abweichen, in einer (hier) unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Auch die behauptete "mangelnde Identität der Anklage- und der Urteilstat" (Z 8) liegt nicht vor, weil fallbezogen Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst über- einstimmenden individualisierten Geschehen auf dem gleichen Verhalten des Beschwerdeführers beruhen. An die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens durch den öffentlichen Ankläger ist das Gericht aber ebensowenig gebunden (§ 262 StPO) wie an dessen Auffassung über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines inkriminierten Geschehens (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 EGr 10).

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus ihrem Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß der zu Punkt 1. ergangene Schuldspruch des Angeklagten M***** an einer vom Angeklagten nicht relevierten, von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, allenfalls Z 10 StPO) leidet (§ 290 Abs 1 StPO).

Die Tathandlung betrügerischer Krida besteht in einer wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners, der kein gleichzeitig erlangter wirtschaftlich äquivalenter Gegenwert gegenübersteht (SSt 55/44).

Laut Urteilsspruch diente der in Rede stehende Betrag von 2,556.400 S dazu, "Aktivvermögen" der Projektgemeinschaft V***** zu erwerben (US 2).

In den Entscheidungsgründen stellte das Erstgericht dazu fest, es habe Vorgespräche über den Erwerb der V***** "einer Interessengemeinschaft, welche ein ca 6.000 m2 großes Grundstück besaß, auf dem sich fünf Villen befanden, gegeben" (US 10), sowie daß Ing.Willibald G***** und der Angeklagte M***** im Jahr 1992 daran gingen, das Projekt V***** zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wurden zwischen dem Angeklagten M***** und den Gesellschaftern der Verwertungsgesellschaft V***** Gespräche geführt, in denen sich der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer der I***** B***** verpflichteten, "280 Mio Lire Aktivum der Gesellschafter der V***** abzulösen und einen weiteren Kaufpreis von 5,5 Milliarden Lire für die Gesellschaft = Verwertung der Immobilien zu bezahlen (5,5 Milliarden Lire entsprechen etwa 40 Mio S ...)" - US 12. Das Erstgericht führte ferner wörtlich aus:

"Die Behebung des Schecks fand zu einem Zeitpunkt statt, zu dem sowohl Ing.G***** als auch Kurt Herbert M***** die finanziell triste Situation der Firma T***** bereits bekannt war und insbesondere Kurt Herbert M***** und Ing.G***** klar war, daß sie nicht in der Lage waren, in weiterer Folge den geforderten Betrag von 40 Mio S zur Verwirklichung des Projektes V***** in absehbarer Zeit, nämlich bis zum Herbst 1992 aufzutreiben, da sie zu diesem Zeitpunkt weder Kaufinteressenten noch potentielle Geschäftspartner besaßen. Damit war beiden auch völlig klar, daß die Hingabe eines Betrages von 2,8 Mio Lire (gemeint: 280 Mio Lire) = 2,576.400 S lediglich den Vermögensstand der T***** GesmbH verringerte, ohne daraus für die Firma I***** oder die T***** GesmbH irgendeinen Gewinn zu ziehen, dies insbesondere, wenn man bedenkt, daß bereits im Jahr 1991 284.176 S an die Firma I***** flossen, ohne daß ein diesbezügliches Gegengeschäft erfolgte" (US 13).

"... wobei dieser Scheck dazu diente, im Namen der I***** Aktivvermögen der Projektgemeinschaft V***** zu erwerben, obwohl er (M*****) um die triste Situation der Firma T***** Bescheid wußte ... und ihm klar war, daß Ing.G***** nicht in der Lage war, in der ausgemachten Zeit einen Betrag von 40 Mio S zum Erwerb der V***** tatsächlich aufzubringen, sodaß er sich zumindest ernstlich damit abgefunden hat, daß es hiebei zu einer Verringerung des Vermögens und damit zur Vereitelung (von) Gläubigeransprüchen der Firma T***** (gemeint: von Ansprüchen der Gläubiger der T*****) kommen würde." (US 15).

Abgesehen davon, daß den vom Erstgericht der V***** zugeordneten Organisationsformen "Projektgemeinschaft", "Interessengemeinschaft" und "Verwertungsgesellschaft" nicht idente Begriffsinhalte immanent sind, was vorweg eine eindeutige rechtliche Spezifizierung der teils als "Erwerb", teils als "Ablöse" bezeichneten, in Aussicht genommenen Unternehmensaktivitäten der I***** hindert, läßt das angefochtene Urteil völlig unerörtert, was unter "Aktivvermögen" oder "280 Mio Lire Aktivum der Gesellschafter der V*****" zu verstehen ist, dies insbesondere unter dem entscheidungsessentiellen, hier nicht von selbst einsichtigen Aspekt, daß dem inkriminierten Aufwand zur Erlangung eines "Aktivvermögens" oder "280 Mio Lire Aktivums" im Hinblick auf die beiden Begriffen im gegebenen Konnex inhärente wirtschaftliche Wertigkeit keine äquivalente Gegenleistung gegenübergestanden sein sollte. Diese Feststellung ist fallbezogen weder aus der bloßen Urteilsannahme des Scheiterns weiterer Projektsverwirklichung noch aus jener unterbliebenen "Gewinnes" (also eines die wirtschaftlich äqivalente Gegenleistung übersteigenden Vermögensvorteils) abzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Verantwortung des Angeklagten M***** in der Hauptverhandlung am 21.Oktober 1997 zu verweisen, wonach er bereits vor Einlösung des auf den Betrag von 2,556.400 S (der - wie ausgeführt - einem Wert von 280 Mio Lire entsprach) ausgestellten Schecks einen Kontoauszug der Sparkasse G***** über 280 Mio Lire in Händen hatte, der ihm zum Nachweis des Erlages der "sogenannten Gesellschaftereinlage der Gesellschafter bei dem oben genannten Projekt" vorgelegt worden war (223/VII).

Bei der gegebenen Sachlage kommt somit der Frage, "in welche Kanäle dieses Geld tatsächlich geflossen ist", nicht - wie das Erstgericht in Verkennung der Sach- und Rechtslage vermeint - lediglich "marginale" (US 25), sondern entscheidende Bedeutung zu.

Da das Erstgericht somit die objektiven Tatbe- standserfordernisse im Unklaren ließ und der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptver- handlung sohin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des betreffenden Schuldspruchs sowie des darauf basierenden Strafausspruches und mit dem Auftrag zur Verfahrens- erneuerung in diesem Umfang vorzugehen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte M***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Jörg H***** folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über seine Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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