9Ob344/97x•OGH 9Ob344/97x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert R*****, Angestellter, ***** vertreten durch DDr.Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Carina W*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1,115.368,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Februar 1997, GZ 17 R 278/96v-41, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe den Kläger nicht getäuscht und habe jeden Anschein ernsthafter Gefühle vermieden, weichen vom festgestellten Sachverhalt ab, sodaß ihr Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Ein allgemeiner Grundsatz, daß in einem Bordell abgegebene Erklärungen Prostituierter unter keinen Umständen ernst zu nehmen und daher von vornherein ungeeignet seien, andere zu täuschen, existiert nicht. Dies zeigt gerader der hier zu beurteilende Fall, in dem die Beklagte dem Kläger über einen längeren Zeitraum konsequent den Eindruck vermittelte, die Prostitution aufgeben, ihn heiraten und mit ihm Kinder haben zu wollen. Dieses Verhalten der Beklagten als berufsmäßige Leistungserbringung zu deuten, scheidet umso mehr aus, als die Streitteile gerade ab September 1993 - ab diesem Zeitpunkt erfolgten die in Rede stehenden Zahlungen des Klägers - vereinbarten, weitere Sexualkontakte bis zur (versprochenen) Beendigung der Prostitution der Beklagten zu unterlassen.
Daß zum Schein abgegebene Verlöbniserklärungen, deren mangelnde Ernsthaftigkeit nicht erkannt wird, ersatzpflichtig machen, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (SZ 39/191; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 46).
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