9Ob322/97m•OGH 9Ob322/97m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alojzij F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc, Dr.Roland Grilc und Mag.Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 800.000 S und Feststellung (Streitwert insgesamt 900.000 S) sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20.Juni 1997, GZ 5 R 218/96k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht nicht beachtet.
Voraussetzung für die Geldendmachung eines Schadenersatzbegehrens ist vorerst, daß der Geschädigte das Vorliegen eines Schadens und einer kausalen Verknüpfung der Entstehung des Schadens mit einer Handlung oder Unterlassung der mit dem Begehren in Anspruch genommenen Person nachweist. Die Frage, ob das Verhalten dieser Person rechtswidrig und schuldhaft war, stellt sich erst, wenn die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier steht fest, daß die Leidenszustände, aus denen der Kläger sein Begehren ableitet, nicht Folge der im Krankenhaus der beklagten Partei durchgeführten Operation sind (AS 383 und 393); diese Feststellungen wurden vom Berufungsgericht gebilligt. Damit stellt sich aber die erst in zweiter Linie zu prüfenden Frage, ob der Arzt, der die Operation durchführte, seine Aufklärungspflicht verletzt hat, nicht. Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher von der in der Revision allein relevierten Frage, in welchen Fällen die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ein schuldhaftes zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten begründet, nicht ab. Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.