13Os155/97 (13Os156/97)•OGH 13Os155/97 (13Os156/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baris S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Baris S*****, die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters dieses Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den gemeinsam mit dem Urteil ergangenen Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 2.Juni 1997, GZ 7 Vr 8/97-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baris S***** unter anderem des (in überaus zahlreichen Fakten begangenen) Verbrechens des teils vollendeten (A I 1 bis 18), teils versuchten (A II 1 bis 10) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und § 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er - soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten (Faktum A II 5) - als Mittäter der mit selben Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Lütfü Se***** und Mustafa I***** mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 30.Dezember 1996 in Wien einem unbekannt gebliebenen ca 60jährigen Mann 50.000 S wegzunehmen oder abzunötigen versucht.
Die aus Z 9 b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie mit ihrer Behauptung, Baris S***** und Mustafa I***** hätten "freiwillig" vom Raub "Abstand genommen", nicht von den Urteilsannahmen ausgeht. Das Argument, die Tat sei auch zu zweit noch "möglich" gewesen, weshalb Freiwilligkeit unterstellt hätte werden müssen, kritisiert (der Sache nach aus Z 5) nur unzulässig die gegenteilige Beweiswürdigung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entschei- dung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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