OGH 10ObS336/97b

10ObS336/97bTribunal Superior15 de out. de 1997

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OGH 10ObS336/97b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Carola B*****, top 8, vertreten durch Dr.Harald Rittler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1997, GZ 25 Rs 58/97h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Jänner 1997, GZ 45 Cgs 295/95m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Voranzustellen ist, daß es sich bei der gegenständlichen Sozialrechtssache um eine solche betreffend eine wiederkehrende Leistung handelt, sodaß die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung gemäß § 502 Abs 1 ZPO waren daher nicht erforderlich.

Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.

Die unter Hinweis auf § 503 Z 2 (richtig: Z 4) ZPO geltend gemachte Rechtsrüge muß unbeachtlich bleiben, weil bereits im Berufungsverfahren keine gesetzmäßige Rechtsrüge erstattet worden war (8 ObA 109/97f; 10 ObS 271/95, 10 ObS 40, 41/96 uva). Die Revision wiederholt bloß deren Argumente, ohne hierin jedoch die rechtliche Beurteilung ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft zu haben. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Mitwirkungs- verpflichtungen der Klägerin (insbesondere durch Vorlage entsprechender Belege und Urkunden) betreffen die Mängelfreiheit (bzw Mängelbehaftetheit) des erstinstanzlichen Beweisverfahrens; die Klägerin bekämpft damit jedoch nicht die (ausgehend von der Beweiswürdigung samt Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen) abgeleitete rechtliche Beurteilung, wonach die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ihr jedoch weiterhin leichte und mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können und demgemäß am gesamten maßgeblichen Arbeitsmarkt entsprechende Verweisungsberufe zur Verfügung stehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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