OGH 1Ob313/97d

1Ob313/97dTribunal Superior14 de out. de 1997

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OGH 1Ob313/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Baugesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, wegen 176.417,98 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 8. Juli 1997, GZ 2 R 116/97i-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei bezeichnet die Klagestattgebung "unter Heranziehung jeglicher Maßstäbe der Vernunft und Gerechtigkeit" als "groteskes Ergebnis". Sie will allerdings die für die Entscheidung der Vorinstanzen maßgebliche Tatsachengrundlage nicht zur Kenntnis nehmen. Danach hatte die beklagte Partei als Subunternehmerin Bodenschleifarbeiten unter Verwendung des Einstreumittels "Mastertop 400" zum Preis von 65 S je m2 aufgrund des Werkvertrags vom 3. November 1992 (Beilage ./A) zu erbringen. Sie bediente sich jedoch nicht dieses, sondern eines billigeren und qualitativ schlechteren Einstreumittels, obgleich sie der Lieferant über die Produktunterschiede in Preis und Qualität vor der Bestellung aufgeklärt hatte. Das verursachte schließlich eine entsprechende Kürzung des Werklohns im Verhältnis der Auftraggeberin zur klagenden Partei als Generalunternehmerin. Deren Vermögensnachteil hat die beklagte Partei infolge Schlechterfüllung auszugleichen, trifft es doch - entgegen ihrer Ansicht - gerade nicht zu, daß sie "im Fall der Lieferung des höherwertigen Produkts Mastertop 400 ... naturgemäß auch das teurere Produkt" verrechnen und daher den Preis von 65 S je m2 überschreiten hätte dürfen. Verfehlt ist daher auch die Schlußfolgerung, die klagende Partei erhalte den streitverfangenen Betrag aufgrund des angefochtenen Urteils zweimal, "einmal durch Verminderung des Werklohns" des Subunternehmers, weil dieser ohnehin nur das billigere Produkt verrechnet habe, und "ein zweites Mal im Schadenersatzweg gegen denselben Subunternehmer".

Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

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