10ObS282/97m•OGH 10ObS282/97m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paula P*****, vertreten durch Dr.Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen das Bundespensionsamt, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Pflegegeld infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1997, GZ 9 Rs 20/97w-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.August 1996, GZ 5 Cgs 189/95a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Bei den gegebenen Einschränkungen im Zustandsbild der Klägerin sind die vom Berufungsgericht für Mobilitätshilfe im engeren Sinne angesetzten 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich) offenkundig zu gering bemessen und statt dessen - realistisch - mit jedenfalls 1 Stunde pro Tag (= 30 Stunden pro Monat) anzusetzen. Damit ist aber die vom Berufungsgericht bejahte Mindeststundenzahl von 180 pro Monat für die zuerkannte Pflegegeldstufe 4 gegeben, ohne daß es auf die gesonderte Beurteilung der von diesem weiters angenommenen 15 Stunden für "Oberservanz" ankäme.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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