Bsw25017/94•AUSL EGMR Bsw25017/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Mehemi gegen Frankreich, Urteil vom 26.9.1997, Bsw. 25017/94.
Art. 8 EMRK - Aufenthaltsverbot und Art. 8 EMRK.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein alger. Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt bei seiner Familie in Frankreich. Zwei Geschwister haben die frz. Staatsbürgerschaft, die Frau des Bf., eine ital. Staatsangehörige, hält sich rechtmäßig in Frankreich auf. Der Ehe entstammen drei Kinder, die alle die frz. Staatsbürgerschaft haben. 1991 wurde der Bf. wegen Drogenhandels zu sechs Jahren Haft verurteilt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos, weiters wurde von der 2. Instanz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde abgewiesen: Der Bf. habe sich nach Erreichen der Volljährigkeit für die alger. Staatsbürgerschaft entschieden und sich auch mehrmals in Algerien aufgehalten. Das unbefristete Aufenthaltsverbot sei im Vergleich zur Schwere der Straftat nicht unverhältnismäßig. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. 1995 wurde der Bf. nach Algerien abgeschoben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, das unbefristete Aufenthaltsverbot sei eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.
Unstrittig ist, dass das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf. darstellt. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Der Bf. lebte seit seiner Geburt in Frankreich, wo er auch seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hatte. Seine Familie wie auch seine Frau und Kinder - letztere haben bereits die frz. Staatsbürgerschaft - leben ebenfalls in Frankreich. Zwar hat sich der Bf. tatsächlich mehrere Male in Nordafrika aufgehalten, dort allerdings jeweils in Marokko, mit Ausnahme eines Kurzbesuchs in Algerien. Eine engere Bindung des Bf. zu seinem Heimatstaat liegt daher nicht vor.
Die frz. Reg. wendet ein, der Bf. sei Mitglied eines sich vornehmlich aus Algeriern und Tunesiern zusammengesetzten Drogenrings gewesen. Dieser Einwand trifft nicht zu, da sich unter den Mitangeklagten nachweislich auch frz. Staatsangehörige befanden. Die von der frz. Reg. vorgeschlagene Verlegung des Wohnsitzes nach Italien - dem Heimatstaat der Frau des Bf. - ist vor allem den Kindern nicht zumutbar - abgesehen davon, dass die ital. Behörden dem Bf. vermutlich die Einreise nach Italien aufgrund seiner Vorstrafe nicht gestatten würden.
Bei der Straftat des Bf. handelte es sich um ein schweres Drogendelikt, da er - als Mitglied einer Bande - Suchtgift in einer großen Menge eingeführt hatte. Andererseits hatte der Bf. keine engere Bindung mehr zu seinem Heimatstaat und war in Frankreich sozial integriert. Das Aufenthaltsverbot hatte zudem die Trennung von seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern zur Folge. Der Eingriff war daher unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Saïdi/F, Urteil v. 20.9.1993 (A/261-C) und Bouchelkia/F, Urteil v. 29.1.1997 (= NL 97/1/12).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.5.1996 (= NL 96/4/6) eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (10:3 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.9.1997, Bsw. 25017/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_5/Mehemi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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