9Ob183/97w•OGH 9Ob183/97w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter ***** C*****, Bankkaufmann, ***** vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 69.600,-- sA und Feststellung (S 10.000,--; Revisionsinteresse S 75.000,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.April 1997, GZ 4 R 98/97h-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die dem Verschuldensvorwurf der Klägerin an den Beklagten zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen wurden vom Berufungsgericht als nicht feststellbar erachtet. Wenngleich die dazu getroffenen Feststellungen teilweise als Wertungen formuliert sind, ist ihnen im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß dies ua auch für die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und die Fahrlinie der Klägerin (S. 9 d. Berufungsurteiles) gilt. Soweit die Revisionswerberin die Richtigkeit dieser (Negativ-)feststellungen in Frage stellt, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt auch für den Einwand des Fehlens einer Feststellung über den genauen Unfallsort, zumal die Revisionswerberin aus der dazu von ihr gewünschten Feststellung ausschließlich die Unrichtigkeit der (Negativ-)feststellungen des Berufungsgerichtes ableitet.
Geht man aber von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, ist der Klägerin der ihr obliegende Nachweis eines Verschuldens nicht gelungen. Da jede verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1990/83 uva), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zunächst wegen des sichtbehindernden Lifthäuschens für den Beklagten nicht wahrnehmbare Klägerin so knapp vor ihm die Piste querte, daß ihm eine unfallsverhindernde Reaktion nicht mehr möglich war. Mit einem derartigen Befahren des sich für ihn als Liftzufahrt darstellenden Bereiches (vgl. die im Strafakt liegenden Fotos) mußte aber der Beklagte nicht rechnen. Da die Möglichkeit eines solchen Verhaltens der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, hat sie ein Verschulden des Beklagten nicht nachgewiesen.
Mit den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.