13Os209/96•OGH 13Os209/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** und Arthur S***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Oktober 1996, GZ 11 d Vr 8.064/96-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz W***** (als unmittelbarer Täter) und Arthur S***** (als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat Franz W***** von Mitte November 1995 bis 26. April 1996 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 1.060 geschmuggelte Stangen Zigaretten (= 212.009 - richtig: 212.000 - Stück) verschiedener Marken, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 462.089 S (151.673 S Zoll, 106.895 S EUSt und 203.521 S Tabaksteuer) beträgt (I A) und hiedurch vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft, wobei die Bemessungsgrundlage 376.430 S beträgt (I B), wozu Arthur S***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch beigetragen hat, daß er zur Lagerung der Zigaretten einen Raum in seiner Wohnung zur Verfügung stellte, wofür er zwanzig Stangen (4.000 Stück) Zigaretten erhielt (II).
Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, S***** dazu noch aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Mit den Angaben der Olga W***** (Gattin des Erst- und Schwester des Zweitangeklagten) vor der Finanzstrafbehörde mußte sich das Schöffengericht, der Beschwerdeargumentation (Z 5) zuwider, schon deshalb nicht weiter befassen, weil weder zu erkennen ist noch dargetan wurde, inwieweit diese Depositionen, die sie als Verdächtige zu Protokoll gegeben hatte, geeignet wären, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Beweisergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu ändern. Denn die Beschwerdebehauptungen über ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zur (früher von der Mutter benützten) Wohnung des Zweitangeklagten und dessen mangelnden Einfluß auf die Lagerung der Zigaretten sprechen keineswegs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen. Olga W***** hat sich überdies (nunmehr) als Zeugin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen (S 307) und zuvor bereits anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter eine Äußerung abgelehnt (ON 9). Folgerichtig hat das Schöffengericht seiner Entscheidung Angaben der Olga W***** im finanzstrafbehördlichen Vorverfahren nicht zugrunde gelegt (US 11 ff).
Der relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 5) kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die den Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns bestreitende Einlassung des Beschwerdeführers im Vorverfahren, er habe die insgesamt zwanzig Stangen Zigaretten vom Erstangeklagten gekauft, vom Tatgericht übergangen worden wäre, hat es doch dadurch, daß es sich diesbezüglich auf die gegenteiligen Angaben des Erstangeklagten stützte, ersichtlich die, in der Hauptverhandlung zudem korrigerte (US 242), Verantwortung des Beschwerdeführers (vor dem Untersuchungsrichter, ON 8) verworfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen begründen könnten, nicht auf. Nach dem Beschwerdevorbringen in der Hauptverhandlung zu Tage getretene, sonst jedoch nicht aktenkundige Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten wie seine angeblich "eingeschränkte Kritikfähigkeit und Kommunikationspotential", die selbst bei Zutreffen den Tatrichtern nicht verborgen geblieben sein konnten, sind in den zur Beurteilung des Beweiswertes erforderlichen kritisch-psychologischen Vorgang einzubeziehen, der als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung nach Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum, mit der eine Beitragstäterschaft mangels entsprechender Tathandlung sowie die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung wegen des Fehlens einer Feststellung über die Vorsatzform der Absichtlichkeit verneint wird, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Hat doch das Schöffengericht sowohl den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zur Abgabenhehlerei des Erstangeklagten mit der von seinem Vorsatz umfaßten Zurverfügungstellung seiner Wohnung (US 9) als auch die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht ausdrücklich festgestellt (US 3, 9, 10).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Der in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand dieses Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe lediglich den Vorsatz, nicht aber seine Absicht festgestellt, sich durch die wiederkehrende Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht jene Konstatierungen, denenzufolge es den Angeklagten, mithin auch dem Beschwerdeführer, darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 15). Die notwendige Gesamtbetrachtung von Urteilsspruch, in dem diese Absicht ausdrücklich festgehalten ist (US 4), und Gründen lassen keinen Zweifel daran, daß die Tatrichter von dieser Vorsatzform ausgegangen sind. Durch die Vernachlässigung dieser Urteilsannahmen wurde daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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