OGH 3Ob2411/96x

3Ob2411/96xTribunal Superior18 de jun. de 1997

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OGH 3Ob2411/96x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika W*****, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in Salzburg, wider die beklagte Partei Wilhelmine W*****, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 13.September 1996, GZ 53 R 212/96z-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Gegen die klagende Partei Monika W***** wird eine Mutwillensstrafe von S 20.000,-- verhängt.

Begründung

Begründung:

Mit (Scheidungs)Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg vom 29.11.1971, 5 Cg 557/71, verpflichtete sich Oskar W*****, der hier Beklagten ab 1.12.1971 einen monatlichen Unterhalt von wertgesichert S 3.500,-- zu bezahlen.

Mit rechtskräftigem Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 28.8.1992 wurde der beklagten Partei aufgrund dieses Vergleiches mit der Behauptung eines Rückstandes von S 2.000,-- auch wegen des laufenden Unterhaltes in der Höhe von S 9.520,-- monatlich die Pfändung und Überweisung der Oskar W***** gegenüber der Klägerin (Drittschuldnerin) als Versorgungsrente zustehenden Forderung von monatlich mindestens S 10.000,-- bewilligt. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Drittschuldnerin am 9.9.1992, dem Verpflichteten am 7.9.1992 zugestellt.

In der am 4.11.1992 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrte die Beklagte von der Klägerin zuletzt die Zahlung des Betrages von S 78.260,-- sA. In diesem Verfahren wendete die Klägerin im wesentlichen, soweit dies noch von Bedeutung ist, ein, daß der Verpflichtete seit 1.7.1992 keine Forderungen an sie habe. Die hier Klägerin habe mit dem Verpflichteten zwei Abänderungsverträge zum Abtretungsvertrag geschlossen, wobei in letzterem eine Abfindung von S 500.000,-- vereinbart worden sei und mit welcher alle gegenseitigen Ansprüche gleichgültig welcher Art befriedigt worden seien. Das Erstgericht gab aber mit Urteil vom 26.1.1995, ON 39, dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines schon mit Urteil vom 4.11.1993, ON 27 rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens) statt. Es nahm die von der hier klagenden Partei aufgestellten Behauptungen als nicht erwiesen an. Die von ihr vorgelegten Urkunden seien entgegen den dort enthaltenen Datumsangaben nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 7.6.1995, 22 R 127/95-44, der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es führte aus, gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die darauf gegründeten Feststellungen bestünden keine Bedenken. Die außerordentliche Revision der hier klagenden Partei wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.10.1995, 6 Ob 1664/95-49, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Am 11.12.1995 brachte die Klägerin gestützt auf § 35 EO gegen die Beklagte (betreibende Partei) eine Klage mit dem Begehren ein, der Anspruch zu dessen Hereinbringung zu 4 Cg 2170/95 des Bezirksgerichtes Salzburg, die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen. Die Klägerin behauptete, ihr stünden gegen Oskar W***** Schadenersatzansprüche zu, die sie zur Aufrechnung gegenüber der beklagten Partei berechtigten. Dadurch, daß Oskar W***** als Verpflichteter seinen Verpflichtungen aus dem Unterhaltsvergleich vom 29.11.1971, 5 Cg 557/71, des Landesgerichtes Salzburg gegenüber der beklagten Partei nicht nachgekommen sei und nunmehr die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995 Zahlungen an die Beklagte erbringen müßte, sei der Klägerin ein Schaden in der Höhe der Klagsforderung im Verfahren 8 C 20/92 zuzüglich Zinsen und Kostenersatz entstanden. Die beklagte Partei als Überweisungsgläubigerin habe wegen Versäumnisse, die Oskar W***** als Verpflichteter zu verantworten habe, im Drittschuldnerprozeß 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg obsiegt. Dies habe jedoch in gleicher Höhe eine Gegenforderung der klagenden Partei als Drittschuldnerin gegenüber Oskar W***** als Verpflichteten ausgelöst. Wenn der Verpflichtete Oskar W***** seine Unterhaltspflichten aus dem Vergleich vom 29.11.1971 eingehalten hätte, wäre es auch nicht zum Zuspruch offener Unterhaltsbeträge gegenüber der klagenden Partei Monika W***** als Drittschuldnerin gekommen. Hierin liege das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Verpflichteten Oskar W*****, welches die klagende Partei zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen berechtige. Es stehe zweifelsfrei fest, daß diese Schadenszufügung durch den Verpflichteten Oskar W***** vorsätzlich erfolgt sei, da er vorsätzlich trotz bestehenden Unterhaltstitels gegenüber der beklagten Partei und Überweisungsgläubigerin die Unterhaltszahlungen gekürzt habe, ohne vorher eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtungen herbeizuführen. Somit habe Oskar W***** vorsätzlich die Drittschuldnerklage zu 8 C 20/92 des Bezirksgerichtes Salzburg verursacht und damit der Drittschuldnerin Schaden zugefügt. Mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.2.1996 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 stellte die Klägerin die weitere Behauptung auf, aus der Bestimmung des § 294 EO lasse sich kein Ansatz dafür ableiten, daß es dem Drittschuldner verwehrt wäre, entgegen des nur den Verpflichteten treffenden Verbotes nicht Verfügungen wie einen Verzicht anzunehmen. Dies bedeute, daß, wenngleich gemäß den Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.1.1995, 8 C 20/92-38, ein Verzicht des Verpflichteten Oskar W***** erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses am 9.9.1992 erfolgt sei, dieser Verzicht auf jeden Fall gegenüber der klagenden Partei als Drittschuldnerin wirksam gewesen sei. Die Bindungswirkung des Urteiles vom 26.1.1995 für das vorliegende Verfahren beschränke sich somit ausschließlich auf die Feststellung, daß die im Akt erliegenden Urkunden Beilage ./1 und ./2 von der Drittschuldnerin, somit der klagenden Partei und Oskar W***** nicht vor dem 9.9.1992 unterfertigt worden seien. Diese Feststellung bedeute jedoch noch keineswegs, daß der Verpflichtete Oskar W***** nicht rechtswirksam auf seine Leibrentenansprüche gegenüber der klagenden Partei verzichtet habe.

Das Erstgericht wies mit Urteil vom 5.4.1996 das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Die außerordentliche Revision ist mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Gemäß §§ 512, 220 Abs 1 ZPO ist über die Klägerin eine Mutwillensstrafe von S 20.000,-- zu verhängen.

Die Unrichtigkeit ihres Prozeßstandpunktes wurde der Klägerin bereits von zwei Instanzen mit ausführlicher Begründung aufgezeigt.

Da die Einwendung eines Verzichtes des Verpflichteten auf seine Forderung gegen die Klägerin nach dem Tage der Zustellung des Zahlungsverbotes, mit dem gleichzeitig seine Forderung an die Beklagte zur Einziehung überwiesen wurde, nicht nur kraft der Vorschrift des § 35 Abs 3 EO offenbar keinen Erfolg zeigen konnte und überdies die Wirkungen des Entzuges des Verfügungsrechtes des Verpflichteten völlig verkennt (siehe dazu nur Heller/Berger/Stix 2930 und Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 303), bleibt nur die Schlüssigkeit der behaupteten Schadenersatzforderung, die noch dazu nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im Drittschuldnerprozeß entstanden sein solle, zu prüfen. Die hier zu beurteilende Behauptung der Drittschuldnerin, ihr wäre durch das Verhalten des Verpflichteten gegenüber der betreibenden Partei rechtswidrig und schuldhaft

a) überhaupt ein Schaden entstanden und

b) dieser Schaden stünde im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Unterhaltsverletzung,

verkennt nicht nur die Rechtslage völlig, sie muß geradezu als rechtlich abwegig bezeichnet werden. Der Klägerin kann ein Schaden nicht dadurch entstehen, daß sie fällige Rentenforderungen statt an den Verpflichteten an einen Dritten zu bezahlen hat, sodaß es schon am Eintritt eines Schadens mangelt. Weiters kann aber das Verhalten eines Verpflichteten, der rechtswidrig und schuldhaft vollstreckbare Unterhaltsforderungen nicht bezahlt, nicht rechtswidrig im Verhältnis zu einem in Anspruch genommenen Drittschuldner sein. Die gesamte Argumentation der Klägerin läuft letztlich darauf hinaus, durch ein Fehlurteil zur Bezahlung nicht zu Recht bestehender Forderungen wäre ihr ein Schaden entstanden.

Wer eine solche Rechtsansicht vertritt, dem ist auch die Unrichtigkeit seines Prozeßstandpunktes bekannt. Die Voraussetzungen für die Verhängung der den Umständen nach angemessenen Mutwillensstrafe von S 20.000,-- liegen daher vor.

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