OGH 14Os45/97

14Os45/97Tribunal Superior17 de jun. de 1997

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OGH 14Os45/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland S***** und andere Angeklagte wegen der Vergehen nach § 16 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall und nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1996, GZ 4 b Vr 5.884/96-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland S***** der Vergehen nach § 16 Abs 1, Abs 2 Z 2 erster Fall SGG (A/I) und nach § 16 Abs 1 SGG (A/II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien außer den Fällen der §§ 12, 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen, anderen überlassen und verschafft bzw dazu beigetragen, nämlich

(A/I) gewerbsmäßig

(1) im Sommer 1996 durch Verkauf einer nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge des § 12 (Abs 1) SGG nicht erreichenden Menge Heroin an unbekannte Personen;

(2) am 12.September 1996 durch kommissionsweises Überlassen von ca 6 Gramm brutto Heroin an Oscar Andrew P*****;

(3) im Sommer 1996 im Prater durch Verkauf einer nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge des § 12 (Abs 1) SGG nicht erreichenden Menge Haschisch (1 Stange) an eine unbekannte Person;

(A/II)

(1) von Herbst 1994 bis 12.September 1996 durch wiederholten Erwerb und Besitz von Haschisch sowie im Sommer 1996 durch kostenloses Überlassen einer nicht mehr feststellbaren, die Grenzmenge des § 12 (Abs 1) SGG nicht erreichenden Menge Haschisch an Bettina W***** und Leopold K*****;

(2) vom 10. bis 12.September 1996 durch kostenloses Überlassen von ca 0,8 Gramm brutto Heroin an Oscar Andrew P*****.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a, 9 lit b, 10 (nominell auch Z 5 und 11) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Die undifferenziert auf die Z 5 und 5 a gestützten Beschwerdeausführungen erschöpfen sich mangels eines erkennbaren Hinweises auf einen bestimmten formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) der Sache nach in einer Tatsachenrüge (Z 5 a). Es gelingt dem Beschwerdeführer mit der Behauptung entlastender Beweisergebnisse jedoch auch nicht, sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen des Schöffengerichtes zu erwecken. Das gilt für den Einwand, daß der ihn belastende Mitangeklagte P***** bei seiner Verhaftung ursprünglich angegeben hatte, Suchtgift von einem Türken erhalten zu haben (s dazu US 20 f; was er in der Hauptverhandlung damit erklärte, daß er mit seiner Aussage den Beschwerdeführer habe schützen wollen), für angebliche Widersprüche in den Angaben Ps, für die Aussage des Zeugen Helmut B in der Hauptverhandlung, daß P***** Suchtgift "von Türken" bezogen habe (S 363 f; s dazu US 19), und für das Argument, daß der Zeuge Leopold K***** in der Hauptverhandlung das verkaufte Pulver als "Schnupfpulver" bezeichnete (S 354 f), ebenso wie für alle weiteren Hinweise auf einzelne Verfahrensumstände mit dem Ziel, durch Schwächung der Überzeugungskraft der belastenden Angaben Ps der überwiegend leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Demgegenüber sind nämlich die vor allem auf die Verantwortung des Mitangeklagten, der Zeugen Bettina W (S 350 f), Helmut B***** (S 361 ff) und Leopold K***** (S 352 ff; iVm den Angaben seines Sachwalters Thomas P*****, S 356

ff) sowie auf die sicherheitsbehördlichen Ermittlungsergebnisse gestützten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nach Überprüfung an Hand der gesamten Aktenlage durchaus unbedenklich.

Die - einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordernde - Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich lediglich "gelegentlich Haschisch zum Rauchen" besorgt und "zu Opiaten" gegriffen, um sich gegen seine starken Schmerzen aufgrund einer Selbstverstümmelung Abhilfe zu schaffen, keineswegs an den maßgeblichen Urteilsannahmen orientiert und im übrigen auch nicht konkret dargelegt wird, wodurch solcherart die "Strafbarkeit" der Tat aufgehoben sein soll.

Die ordnungsgemäße Ausführung fehlt auch der gegen die Qualifikation nach § 16 Abs 2 Z 2 (zweiter Halbsatz) SGG ankämpfenden Subsumtionsrüge (Z 10), weil der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, daß in den Urteilsgründen eine Feststellung enthalten sei, wonach er die Tat ausschließlich deshalb begangen habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwreb zu verschaffen.

Schließlich entspricht die lediglich unter Verweis auf die Strafberufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Z 11) nicht dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines insoweit unterlaufenen Rechtsirrtums, sodaß auch diese formell verfehlt ist.

Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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