12Os52/97•OGH 12Os52/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26.Februar 1997, GZ 8 Vr 817/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald N***** wurde der Verbrechen (4) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (5) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (1 und 3) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und (2) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er Elke B***** (1) am 24.Juli 1996 in Kamari, Santorin (Griechenland), durch Versetzen von Ohrfeigen vorsätzlich am Körper mißhandelt und dabei durch die Zufügung eines Blutergusses fahrlässig verletzt; (2) am 18.August 1996 in Braunau am Inn mit Gewalt zur Begleitung in seine im Haus Salzburger Vorstadt 36 etablierte Wohnung genötigt, indem er sie erfaßte und mit sich zerrte; (3) am 18.August 1996 in Braunau am Inn durch Erfassen und heftiges Zerren vorsätzlich am Körper mißhandelt und durch Zufügung von Prellungen und Blutergüssen an beiden Oberarmen fahrlässig verletzt; (4) am 18. August 1996 in Braunau am Inn durch Entziehung der persönlichen Freiheit und mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in seiner Wohnung einsperrte, sie festhielt, gewaltsam entkleidete und ihr sein Glied gewaltsam einführte; (5) am 20.August 1996 in Braunau am Inn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit (einer ein Jahr übersteigenden) Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, indem er gegenüber Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau am Inn angab, Elke B***** würde ihn wegen Vergewaltigung anzeigen, falls er ihr nicht 20.000 S oder (US 6) seinen Personenkraftwagen ausfolge.
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der (im Gegensatz zu den von umfassendem Anfechtungswillen getragenen Rechtsmittelanträgen allein gegen die am 18.August 1996 verübten Teilfakten 2, 3 und 4 gerichteten) Mängelrüge zuwider bedurfte die Behauptung des Angeklagten, er habe den Schlüssel nach Versperren der Wohnungstür innen stecken gelassen, in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung. Hat doch das Erstgericht seiner auf eine bloß gedrängte Darstellung der entscheidenden Tatsachengrundlagen und der für deren Annahme wesentlichen Erwägungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) voll entsprochen, indem es sich bei der Bejahung einer im Tatzeitpunkt wirksamen Türsperre auf die sicherheitsbehördlichen Primärangaben der Zeugin Elke B***** vom 22.August 1996 stützte (US 10) und auf deren Basis die umfassend leugnende Verantwortung des Angeklagten ebenso für widerlegt beurteilte wie die späteren Entlastungstendenzen des Tatopfers (US 11, 14). Daß die Tatrichter dabei verhalten gewesen wären, sämtliche Details der leugnenden Täterverantwortung einer konkreten Abwägung zuzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der entscheidende Kern der die erstgerichtliche Beweiswürdigung tragenden Erwägungen beruht im wesentlichen darauf, daß die detaillierte Tatdarstellung der Zeugin Elke B***** im Zuge ihrer sicherheitsbehördlichen Vernehmung am 22.August 1996 nicht nur in den Angaben der Zeugen Monika B***** und Markus B*****, sondern auch in den objektivierten Verletzungsspuren sowie in dem Umstand volle Bestätigung fand, daß die tatbetroffene Frau bereits anläßlich ihrer ärztlichen Versorgung im Krankenhaus am 20.August 1996 ausdrücklich auf einen Vergewaltigungsvorgang als Verletzungsursache Bezug genommen hatte. Was demgegenüber in der Mängelrüge an weiteren Einwänden vorgebracht wird, betrifft entweder Tatsachen von nicht entscheidender, bloß peripherer Bedeutung oder aber Argumente, die sich lediglich in der Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten. Ob die Einstufung der persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B***** als "lose" bei - zumindest phasenweise - wöchentlich mehrmaligem Geschlechtsverkehr noch realistisch bzw das (von Elke B***** angegebene) "vier- bis fünfmalige" genitale Eindringen des Angeklagten als ausreichende Grundlage für die Feststellung "mehrmaligen" Geschlechtsverkehrs anzusehen ist, kann als für die Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation nicht maßgebend ebenso auf sich beruhen wie die weiters relevierte Frage, ob sich der Tätervorsatz auch auf die Beschädigung der Bluse des Tatopfers richtete bzw dessen körperliche Konstitution (unter Außerachtlassung der Komponenten situationsbedingter Opfereinschüchterung) an sich effizienteren körperlichen Widerstand ermöglicht hätte. Da sich das Erstgericht auch mit entsprechender Deckung durch die aktenkundigen Verfahrensergebnisse detailliert mit einzelnen Ungereimtheiten im Widerruf der den Angeklagten ursprünglich belastenden Angaben der Zeugin Elke B***** auseinandergesetzt hat (US 12, 13), kann von dazu unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten ebenso wenig die Rede sein wie im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Beurteilung der Aussagen der Zeugen Monika B***** und Markus B*****. Vor dem Hintergrund der ersten sicherheitsbehördlichen Tatdarstellung der Zeugin Elke B***** erweist sich auch der Beschwerdevorwurf, die dem Angeklagten angelastete Wahrnehmung der fehlenden Bereitschaft des Tatopfers zum Betreten der Wohnung (und zu dem nachfolgenden Geschlechtsverkehr) sei lediglich durch Scheingründe fundiert, als nicht stichhältig.
Nicht anders verhält es sich schließlich mit dem weiteren Beschwerdeversuch, die Anzeigeerstattung durch das Tatopfer als Vergeltungsreaktion auf die vorausgegangene Anzeige des Angeklagten bzw die den Urteilsgründen entnommene Bezeichnung des Gendarmeriebeamten Sch***** als für den Angeklagten "mißliebigen" Zeugen als Ausdruck einer für den Rechtsmittelwerber unsachlich nachteiligen Würdigungstendenz des Erstgerichtes plausibel zu machen.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die (bloß angemeldete) Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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