OGH 8Ob38/97i

8Ob38/97iTribunal Superior12 de jun. de 1997

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OGH 8Ob38/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Herbert L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 269.052,60 sA (Revisionsinteresse S 80.334,- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. November 1996, GZ 4 R 152/96t-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die vom Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vorgetragene Rechtsfrage stellt sich hier nicht, weil das Erstgericht, dessen Beweiswürdigung vom Berufungsgericht gerade zu dieser Frage ausdrücklich gebilligt wurde, festgestellt hat, daß nicht festgestellt werden könne, ob die der korrigierten Rechnung zu Grunde gelegte Warenmenge an die Beklagte geliefert wurde. Der Kläger konnte daher seinen Anspruch in diesem Umfang nicht unter Beweis stellen und bekämpft nun mit seinen Ausführungen unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Mit seinem Vorbringen zu den Nebenkosten des Konifizierens übersieht der Rechtsmittelwerber, daß die Vorinstanzen nur jene Kosten von seiner Forderung in Abzug gebracht haben, welche mit den vereinbarungsgemäß durchgeführten Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang standen, wie Transport-, Sortier- und Schneidekosten. Daß diese auf den Grundsätzen von Treu und Glauben basierende Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung den Denkgesetzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln widerspräche ist weder ersichtlich, noch im Rechtsmittel vorgebracht. Die darüber hinausgehenden Kosten für Chromatieren und Schleifen wurden von den Vorinstanzen ohnedies nicht als abzugsfähig erkannt.

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