OGH 10Ob1501/95

10Ob1501/95Tribunal Superior4 de jun. de 1997

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OGH 10Ob1501/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lydia P*****, Dienstnehmerin, ***** vertreten durch Dr. Karl und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Katharina I*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Witt Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und 50.000 S infolge außerordentlicher Revision (und Rekurses) der klagenden Partei gegen das (Teil)Urteil (und den Aufhebungsbeschluß) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1994, GZ 49 R 197/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

zu 1. Das Begehren, es werde festgestellt, daß die Aufkündigung 6 K 319/91 des Bezirksgerichtes Hernals ab Zustellung und das gesamte anschließende Räumungsbegehren nichtig sei, ist - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht begründet.

Das Klagebegehren in der mit der E 5.3.1929 ZBl 1929/167 entschiedenen Rechtssache war auf Feststellung gerichtet, daß die (formell rechtskräftig gewordene) gerichtliche Aufkündigung durch (einen vor Wirksamkeit der Aufkündigung erklärten) Kündigungsverzicht der aufkündigenden Partei unwirksam geworden sei. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren Folge. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Zurücknahme der Kündigung könne nicht anders gewertet werden, als daß der bestehende Bestandvertrag nicht endige, sondern weiter in Geltung bleiben solle. Die Feststellungsklage sei daher ein vollkommen zulässiger Rechtsbehelf.

In dem vom Obersten Gerichtshof mit Urteil 4.7.1929 ZBl 1929/323 entschiedenen Rechtsstreit wurde das dem auf Feststellung des Mietverhältnisses gerichteten Klagebegehren stattgebende erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liege keine Nichtigkeitsklage nach § 529 (Abs 1) Z 2 ZPO vor. Das Begehren spreche offensichtlich dagegen und lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Kläger, bevor der Beklagte vom Exekutionstitel Gebrauch gemacht und die Räumungsexekution beantragt hatte, die Feststellung begehrte, dieser Exekutionstitel bestehe nicht zu Recht, weil der Kündigungsschriftsatz vom Kläger im Zustande der Volltrunkenheit unterschrieben wurde. Der Kläger, der nachträglich erfahren habe, daß er im Zustande der Trunkenheit zum Zustandekommen des Exekutionstitels unbwußt die Hand geboten hatte, der aber von der Gegenseite eine Zusage, diesen Exekutionstitel nicht zu gebrauchen, nicht erlangen konnte, habe ein offenbares Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß dieser Exekutionstitel nicht zu Recht bestehe.

Abgesehen davon, ob man die in diesen E vertretene Rechtsansicht teilt (vgl Fasching aaO III § 228 Anm 18 unter Hinweis auf die ablehnende Glosse Petscheks zu ZBl 1929/323), ist aus diesen E für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen. Die Klagebegehren waren nämlich auf die Feststellung des Weiterbestehens des Mietvertrages trotz der unbestritten formell rechtskräftigen Aufkündigungen gerichtet. Auch die in der Revision zit E 3.10.1973 MietSlg 25.529/25 gibt für den nunmehrigen Rechtsstreit nichts her, weil das damalige Begehren auf die Feststellung gerichtet war, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterliege und die von der beklagten Partei ausgesprochene außergerichtliche Aufkündigung unwirksam sei.

Im nunmehrigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin hingegen die Feststellung, daß die Zustellung einer gerichtlichen Aufkündigung und das gesamte anschließende Räumungsverfahren nichtig seien. Ein solcher Fall wird aber von der von der Revision zitierten Judikatur nicht erfaßt.

Andere als erheblich zu beurteilende Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf.

Daß das Schadenersatzbegehren ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten voraussetzt, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1295 ABGB). Ein solches Verhalten ist aus den maßgeblichen Feststellungen nicht abzuleiten.

zu 2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Begehrens auf Übergabe der Wohnung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, handelt es sich - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - nicht um eine "außerordentliche Revision". Dieser Teil des Rechtsmittels richtet sich vielmehr gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes (§§ 496, 497 Abs 1, 498 Abs 1 und 2 sowie § 519 ZPO); insoweit handelt es sich daher um einen Rekurs. Ein solcher wäre jedoch nur bei einem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (§ 519 Abs 1 ZPO). Da ein solcher Ausspruch fehlt, ist ein Rechtsmittel - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 4 mwN) und deshalb zurückzuweisen.

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