OGH 2Ob165/97x

2Ob165/97xTribunal Superior26 de mai. de 1997

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OGH 2Ob165/97x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela Maria B*****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Ulrike B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6.März 1997, GZ 4 R 100/97s-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 7.Jänner 1997, GZ 1 P 2689/95a-23, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Kindesmutter mit Beschluß vom 7.1.1997, dem unterhaltsberechtigten, beim Vater lebenden Kind ab dem 1.3.1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.900,-- anstelle des bisherigen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- monatlich zu bezahlen.

Die Kindesmutter hatte zuvor gegen den vom Unterhaltssachwalter eingebrachten Unterhaltserhöhungs- antrag unter anderem vorgebracht, für ein weiteres Kind sorgepflichtig zu sein. Sie müsse sich für dieses Kind eine Tagesmutter aufnehmen, für die monatlich S 3.500,-- zu bezahlen sei. Sie erhalte eine Kinderbetreuungshilfe von monatlich S 2.700,-- und habe daher S 800,-- monatlich selbst für die Kindesmutter zu bezahlen.

Das Erstgericht ging bei seinem Erhöhungsbeschluß unter anderem von einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Mutter von S 10.260,-- und einer weiteren Sorgepflicht für ein am 25.2.1994 geborenes Kind, für das kein Unterhaltstitel vorliege, aus. Die von der Kindesmutter zu tragenden Betreuungskosten für dieses Kind betrügen S 300,--.

Im Rekurs gegen diesen Beschluß bekämpfte die Kindesmutter die Feststellung, lediglich S 300,-- an Betreuungskosten tragen zu müssen; sie habe dagegen tatsächlich S 800,-- an die Tagesmutter aus eigenem zu bezahlen. Sie berief sich dabei auf bereits im Akt erliegende Zahlungsbelege.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und verpflichtete die Kindesmutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.700,-- ab dem 1.3.1996.

Es pflichtete der Rechtsmeinung der Rekurswerberin bei, daß auch die Betreuungskosten bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen, und zwar in der Höhe des Selbstbehaltes von S 300,--, zu berücksichtigen seien. Soweit höhere Betreuungskosten insbesondere von Oktober bis Dezember aufgelaufen seien, sei dies darauf zurückzuführen, daß die Kindesmutter in diesem Zeitraum mehr Arbeitsstunden als normal geleistet und somit ein höheres Einkommen erzielt habe. Diese erhöhten Betreuungskosten seien daher nicht zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter mit dem Antrag, den von ihr zu bezahlenden Unterhaltsbetrag mit S 1.600,-- festzusetzen.

Der Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit (vgl § 14 Abs 1 AußStrG) zulässig; er ist auch berechtigt.

Den Rekursausführungen ist zu entnehmen, daß sich die Rekurswerberin gegen die vom Rekursgericht übernommene Feststellung, ihr Selbstbehalt für die Betreuungskosten betrage lediglich S 300,--, wehrt. In diesen Rekursausführungen ist die Erhebung einer Mängelrüge wegen der unterlassenen Behandlung der im Rekurs enthaltenen Beweisrüge zu erblicken.

Dieser Verfahrensmangel liegt auch vor, weil sich das Rekursgericht nicht mit der Tatsachenrüge, die von der Rekurswerberin zu tragenden Betreuungskosten betrügen im Monat S 800,-- anstelle der festgestellten S 300,--, nicht auseinandergesetzt hat. Es ist dabei unrichtig davon ausgegangen, daß sich diese Behauptung nur auf Monate beziehe, in denen die Rekurswerberin höhere Betreuungskosten hatte, weil sie mehr Arbeitsstunden als gewöhnlich leistete und daher ein höheres, die höheren Betreuungskosten ausgleichendes Einkommen erzielte. Tatsächlich bezieht sich das entsprechende Vorbringen der Rekurswerberin aber auf den gesamten für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Zeitraum.

Der dem Rekursgericht unterlaufene Verfahrensmangel war im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen, zumal sich bei Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes von S 800,-- monatlich der von der Revisionsrekurswerberin als angemessen zugestandene monatliche Unterhaltsbetrag von S 1.600,-- ergibt.

Das Rekursgericht wird daher nach Behandlung der Tatsachenrüge eine neue Entscheidung zu treffen haben.

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