13Os65/97•OGH 13Os65/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 1996, GZ 2 b Vr 2956/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Juli und November 1994 bei einem am 11. September 1985 geborenen, unmündigen Mädchen (zumindest einmal) seinen Finger in dessen Scheide einführte.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) vermißt eine inhaltliche Auseinandersetzung des Urteiles mit der als wesentliche Beweisgrundlage herangezogenen Zeugenaussage des Opfers.
Das Erstgericht hat sich demgegenüber zunächst (gestützt auf das unbekämpfte Gutachten des kinderpsychiatrischen Sachverständigen, S 239 ff, sowie auf den in der Hauptverhandlung von der Tatzeugin gewonnenen persönlichen Eindruck) eingehend mit der lebensalterstypischen Reife des Mädchens und insbesondere ihrer Wahrnehmungs-, Behaltungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beschäftigt und darauf gegründet ihre gesamten Depositionen im Verfahren anhand ihrer altersgemäßen Aussage nicht nur zueinander sondern auch zu jenen anderer Zeugen in Beziehung gesetzt (US 5). Die von der Beschwerde vermißte inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Zeugenaussage wurde von den Tatrichtern also in Wahrheit durchgeführt, es ist deshalb unerfindlich, in welcher Beziehung lediglich Vermutungen des Erstgerichtes zu Lasten des Angeklagten angestellt worden sein sollen.
Die von der Beschwerde weiter behaupteten Widersprüche in der Aussage der Zeugin liegen ebensowenig vor. Das Gutachten des kinderpsychiatrischen Sachverständigen geht ausführlich auf das Problem des kindlichen Somnambulismus ein, schließt im vorliegenden Fall ein solches Phänomen jedoch auf Grund der Situationsschilderung der Unmündigen aus (S 240). Für das Urteilsgericht bestand deswegen kein weiterer Anlaß dafür, sich (im Hinblick auf das gesetzliche Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe, § 270 Abs 1 Z 5 StPO) damit im Rahmen der schriftlichen Urteilsausfertigung näher auseinanderzusetzen. Die von der Beschwerde als Nichtigkeit hervorrufend gewertete Differenz in Depositionen des Opfers bezüglich der Sichtverhältnisse konnten vom Erstgericht im Rahmen dessen Befragung in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden in jeder Hinsicht aufgeklärt werden (S 237). Der daraus gezogene Schluß auf eine im wesentlichen widerspruchsfreie, altersgemäße Aussage der Zeugin (nochmals US 5) stellt deswegen keinen Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar.
Der Hinweis des Sachverständigen, daß die (verfahrensorganisatorischen) Bedingungen im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung der Unmündigen bei weitem besser waren als in der Hauptverhandlung (S 244), vermag an der diesbezüglich allein am Inhalt der Aussage ausgerichteten Beurteilung dieses Beweisergebnisses, die dem Schöffengericht in freier Beweiswürdigung allein vorbehalten bleibt (§ 258 Abs 2 StPO), nichts zu ändern.
Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) auf das Vorbringen der Mängelrüge bezieht, kann auf deren Erledigung verwiesen werden.
Die weiter nicht substantiierte Behauptung eines bestimmten Aussageverhaltens der Tatzeugin in der kontradiktorischen Vernehmung läßt eine sachbezogene Erörterung nicht zu.
Auf Grundlage der ausführlichen Vernehmung der Mutter des Opfers über die Abläufe, welche schließlich zur Anzeige führten (S 245 f, 249), können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht entstehen. Daraus ergibt sich auch, weshalb die Anzeige gegen den Angeklagten nicht unmittelbar nach der Tat erfolgte.
Mit den des weiteren ins Spiel gebrachten räumlichen Verhältnissen der Wohnung des Angeklagten wird lediglich versucht, seine bereits vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung, die Tat könne sich nicht so zugetragen haben, wie sie vom unmündigen Opfer geschildert wurde, im Rechtsmittelverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Auch damit werden aber aus den Akten hervorkommende Bedenken gegen die festgestellten Tatsachengrundlagen des Urteiles nicht dargetan.
Letztlich sei noch darauf hingewiesen, daß dem Strafprozeßrecht Regeln der Art, wann ein Beweisergebnis unter allen Umständen zur Entscheidungsfindung herangezogen werden muß, fremd sind. Auch der von der Beschwerde wiederholt relevierte Zweifelsgrundsatz stellt keine solche Beweisregel dar. Er besagt vielmehr, daß die Tatrichter im Sinne des § 258 Abs 2 StPO ohne jeden eigenen Zweifel zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt sein müssen, wie sich dies vorliegend auch aus dem bekämpften Urteil ergibt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (§ 285 i StPO).
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