3Ob2217/96t•OGH 3Ob2217/96t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Igesellschaft mbH (vormals I Handelsgesellschaft mbH), ***** vertreten durch Dr.Thomas Wanek und Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagten Parteien 1. I*****gesellschaft mbH, ***** außerhalb des Konkurses vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, und/oder Dr.Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der genannten Gesellschaft mbH (AZl 19 S 23/96x des Landesgerichtes Innsbruck), und zwei weitere beklagte Parteien, wegen S 2,874.376,80 sA, sowie Auskunftserteilung, Urkundenvorlage und Feststellung (Streitwert S 120.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei (im Einvernehmen mit dem Masseverwalter) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.Juni 1996, GZ 3 R 127/96t-76, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.April 1996, GZ 40 Cg 312/93f-72, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seines Beschlusses durch einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Partei hatte ihr Klagebegehren (auf Zahlung von S 2,874,376,80 sA) gegen die erstbeklagte Partei, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Jänner 1996 zu 19 S 23/96x der Konkurs eröffnet und für die ein Masseverwalter bestellt wurde, mit dem Schriftsatz vom 21.Oktober 1992 (ON 35), modifiziert mit dem Schriftsatz ON 42, beide vorgetragen in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 4.Dezember 1992 (ON 44) auf die Erteilung bestimmter, den verfahrensgegenständlichen Seetransport betreffender Auskünfte und deren Beeidigung, auf Ausfolgung der aufgrund dieser Auskunft in ihrer Innehabung befindlichen Urkunden und auf Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei für alle aus der Unterlassung der Auskunftserteilung und Urkundenausfolgung resultierenden Schäden ausgedehnt und das ausgedehnte Begehren insgesamt mit S 120.000 bewertet.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 30.April 1996 (ON 72) fest, daß das Verfahren hinsichtlich der erstbeklagten Partei gemäß § 7 KO unterbrochen sei.
Infolge Rekurses der klagenden Partei änderte das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei nur insoweit unterbrochen sei, als es das Begehren der klagenden Partei, die erstbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit den übrigen beklagten Parteien zur Zahlung von S 2,874.376,80 samt Zinsen und Kosten zu verpflichten, betreffe. Es sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei, unterließ jedoch einen Bewertungsausspruch.
Über das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei (im Einvernehmen mit dem Masseverwalter) kann noch nicht entschieden werden:
Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens bildete allein die Frage, ob die den Gegenstand der Klagsausdehnung bildenden (auch im Kopf der Rekursentscheidung) mit S 120.000 bewerteten Ansprüche von der Konkurseröffnung betroffen sind oder gemäß § 6 Abs 3 KO nicht. Der Entscheidungsgegenstand vor der zweiten Instanz bestand daher nicht in einem Geldbetrag, sodaß er - unabhängig von der von der klagenden Partei vorgenommenen Streitbewertung - gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten gewesen wäre.
Das Rekursgericht wird daher diesen Ausspruch in Ergänzung seiner Entscheidung nachzuholen und sodannden Akt wiedervorzulegen haben.
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