OGH 5Ob144/97f

5Ob144/97fTribunal Superior13 de mai. de 1997

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OGH 5Ob144/97f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst L*****, Installationsunternehmer, ***** vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider den Antragsgegner Erich R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Josef Peissl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen § 37 Abs 1 Z 11 und 12 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. März 1997, GZ 3 R 41/97i-10, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 17.Dezember 1996, GZ 9 Msch 19/96s-3, für wirkungslos erklärt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit folgenden Aufträgen zurückgestellt:

1. Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses ON 11 an die Antragsgegnervertreter;

2. Wiedervorlage der Akten im Wege des Rekursgerichtes nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses, spätestens nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat

1. dem Antragsgegner aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die Originalbelege der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu gewähren;

2. die Unwirksamkeit der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung 1995 ausgesprochen;

3. ausgesprochen, daß die Mietzinsvorschreibung nicht konform mit dem Mietrechtsgesetz geht;

4. ausgesprochen, daß die vom Antragsteller getätigte Mietzinsminderung auf S 900 pro Monat inklusive Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, und

5. dem Antragsgegner aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Mietrechtsgesetz entsprechend vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 23.1.1997 stellte der Antragsteller den Antrag, über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe von S 20.000 zu verhängen, weil er dem Auftrag auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung binnen 14 Tagen gemäß dem Auftrag vom 17.12.1996 (Datum des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) ungerechtfertigter Weise nicht entsprochen habe (ON 5).

Nach der gleichfalls am 23.Jänner 1997 erfolgten Zustellung des Rekurses des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zog der Antragsteller den Antrag vom 23.1.1997, also den Antrag ON 5 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe, zurück (ON 6).

Die über Auftrag des Rekursgerichtes vom Erstgericht an den Antragsteller gerichtete Frage, ob die Zurücknahme des Antrages (ON 6) unter Anspruchsverzicht erfolgen sollte, wurde vom damaligen Antragstellervertreter bejaht (ON 8).

Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom 18.11.1996 der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden § 483 Abs 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens (Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzutragen.

Das Erstgericht stellte eine Gleichschrift dieses Rechtsmittels dem Antragsgegner nicht zu. Es legte die Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Der Revisionsrekurs wurde zu früh vorgelegt.

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, die auch im Rekursverfahren (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist (5 Ob 40, 1018/92) läßt die Rücknahme des Sachantrages auch noch während des Rechtsmittelverfahrens zu.

Stellt das Rechtsmittelgericht gemäß § 483 Abs 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes fest, so liegt darin eine verfahrensbeendende Entscheidung, auf welche im Streitverfahren die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bejaht wird (EFSlg 52.219/7 [473 f], dort unter Zitierung der damals geltenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, unter Hinweis auf JBl 1962, 46 und Fasching, Lehrbuch, Rz 1250 und 1256), also die Zulässigkeit der Anfechtung ohne Rücksicht auf den Streitwert und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Demgemäß ist in einem solchen Fall das Revisionsrekursverfahren analog zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO wegen der in einer solchen Entscheidung gelegenen Verneinung des ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßverhältnisses zweiseitig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 521a mwN).

Diese für das Streitverfahren geltenden Vorschriften sind auch in dem dem Berufungsverfahren nachgebildeten besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG anzuwenden, weil in diesem Verfahren das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht entscheidet und weil der Sachbeschluß inhaltlich einem Urteil entspricht (MietSlg 45.576).

Dies hat zur Folge, daß die Vorlage des Rechtsmittels erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder dem früheren Ablauf der hiefür ab Zustellung des Revisionsrekurses an den Antragsgegner offenstehenden Frist zu erfolgen hat.

Bemerkt wird, daß die Zustellung des Revisionsrekurses an den Antragsgegner in jedem Fall vor Vorlage der Akten zu erfolgen gehabt hätte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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