OGH 14Os46/97

14Os46/97Tribunal Superior30 de abr. de 1997

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OGH 14Os46/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärtes Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef N***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 1996, GZ 38 Vr 373/96-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef N***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. Jänner 1996 in K***** die Christine F***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie im Vorraum nahe der Herrentoilette des Sporthotels F***** an die Wand preßte, sodaß sie bewegungsunfähig war, und ihr dann mit der Hand unter die Unterhose auf ihren Geschlechtsteil sowie auf die Brust griff, wobei er die linke Brust aus dem Büstenhalter herausnahm und versuchte, ihre Brustwarze in den Mund zu nehmen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist eine genauere Beschreibung der "örtlichen Verhältnisse" nicht von entscheidender Bedeutung. Denn das Schöffengericht ging ersichtlich ohnedies davon aus, daß es Christine F***** möglich gewesen wäre, durch lautes Schreien in der Gaststube anwesende Personen zu alarmieren, was sie aber nach Überzeugung der Tatrichter unterließ, weil sie damit verbundene Unannehmlichkeiten zu vermeiden und die Situation "durch Eigeninitiative und ohne Hilfe von außen" zu bereinigen trachtete (US 5).

Indem der Beschwerdeführer diese Argumentation in Frage stellt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Das Erstgericht hat sich mit den Aussagen der Christine F***** bei der Gendarmerie und vor dem Rechtshilfegericht eingehend auseinandergesetzt und ihre Darstellung der Tat als glaubwürdig beurteilt, wobei es geringfügige Abweichungen in seine Erwägungen einbezog. Die - jede Gewaltanwendung und den direkten Griff auf den Geschlechtsteil leugnende - Verantwortung des Angeklagten werteten die Tatrichter folgerichtig als Schutzbehauptung mit Abschwächungstendenz (US 5).

Dies impliziert die Verwerfung seiner Darstellung, wonach er dem Opfer unmittelbar vor der Tat anzüglich zugerufen hätte.

Die Beschwerdebehauptung eines Widerspruchs in den oben bezeichneten Aussagen der Zeugin F***** über den Zeitpunkt der erstmaligen Artikulierung ihrer Ablehnung kann als nicht aktengetreu auf sich beruhen (S 21 iVm S 81 ff).

Im Hinblick auf die Feststellung, wonach der Angeklagte vor der Tat im Gastraum des Sporthotels seinen Arm um Christine F***** legte und ihren rechten Oberschenkel streichelte, während sie die "für sie unangenehme Zärtlichkeit" tolerierte (US 2), mußte - entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - der von der Frau berichtete Annäherungsversuch vom Vortag im Urteil keinen Niederschlag finden.

Das Schöffengericht hat die Dauer der inkriminierten Handlungen mit ca zwei Minuten angenommen (US 6), weshalb auch der diesbezügliche Einwand der Undeutlichkeit fehl geht.

Ebenso lassen die Urteilsannahmen, wonach Christine F***** den Angeklagten durch Wegstoßen "mit aller Kraft" und durch Zureden von seinem Vorhaben abzubringen trachtete (US 3), über Art und Weise, wie das Opfer dem Beschwerdeführer zu verstehen gab, daß es die sexualbezogenen Handlungen ablehne, an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

Nach Prüfung der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Mit dem Einwand (Z 9 lit a), "in dubio pro reo" seien bloß flüchtige, nicht im Sinn des § 202 Abs 1 StGB tatbildliche Berührungen der Christine F***** anzunehmen, übergeht der Beschwerdeführer abermals die konstatierte Dauer der Tathandlungen und setzt sich vor allem über die detailliert dargestellte Abfolge der Unzuchtshandlungen (US 3) hinweg, die eine solche Annahme in tatsächlicher Hinsicht nicht zuläßt. Solcherart vergleicht er nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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