OGH 12Os59/97

12Os59/97Tribunal Superior30 de abr. de 1997

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OGH 12Os59/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohamed Faouzi S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner 1997, GZ 2 d Vr 4606/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed Faouzi S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Dezember 1995 in Wien die am 25.Juni 1982 geborene Christine B***** durch Berühren ihrer nackten Brüste und den Versuch, sie auf den Mund zu küssen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Den erstgerichtlichen Feststellungen ist unmißverständlich zu entnehmen (US 2, 4, 6), daß die Tatrichter dem die unmittelbar sexualbezogene Tatkomponente begleitenden Versuch des Angeklagten, das Mädchen auf den Mund zu küssen, lediglich Indizcharakter für den auf Unzucht mit der Unmündigen gerichteten Tätervorsatz beimaßen, weshalb die Beschwerde durch die isolierte Bezugnahme auf diese (bloß) zur Illustration der subjektiven Tatbestandserfordernisse festgestellte Tatmodalität eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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